Harter Kampf ums Bundesgericht
CK • Washington. Der Streit um den Einzug ins Bundesgericht ist oft erbittert. Amerikanisches Vertragsrecht gehört in der Regel vor das einzelstaatliche Gericht, doch wer traut ihm schon in Geschäftsangelegenheiten? Also versucht man jeden Weg, um über die Diversity Jurisdiction das Bundesgericht anrufen zu dürfen, selbst wenn die Rechtsfrage nicht zum Bundesrecht zählt, also keine Zuständigkeit wegen einer federal Question besteht.
Die Entscheidungsbegründung im Fall B. Fernández & Hnos, Inc. et al v. Kellog USA, Inc. et al., Az. 07-1317, stellt die tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Parteikonstellationen, anschaulich dar. Diversity Jurisdiction setzt voraus, dass die Parteien auf Kläger- und Beklagtenseite vollständig aus unterschiedlichen Staaten stammen.
Hier kämpft die Beklagte darum, eine weitere Partei auf ihre Seite zu ziehen, die wie die Kläger aus Puerto Rico stammt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestimmt am 14. Februar 2008, dass diese weitere Partei unverzichtbar ist und mit ihrem Beitritt die Diversity zerstört. Deshalb muss die Klage abgewiesen werden.[Zuständigkeit, Vertragsrecht, Diversity, Bundesgericht, Staatsgericht]
Die Entscheidungsbegründung im Fall B. Fernández & Hnos, Inc. et al v. Kellog USA, Inc. et al., Az. 07-1317, stellt die tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Parteikonstellationen, anschaulich dar. Diversity Jurisdiction setzt voraus, dass die Parteien auf Kläger- und Beklagtenseite vollständig aus unterschiedlichen Staaten stammen.
Hier kämpft die Beklagte darum, eine weitere Partei auf ihre Seite zu ziehen, die wie die Kläger aus Puerto Rico stammt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestimmt am 14. Februar 2008, dass diese weitere Partei unverzichtbar ist und mit ihrem Beitritt die Diversity zerstört. Deshalb muss die Klage abgewiesen werden.