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Dienstag, den 26. Febr. 2008

Betrug im Domain-Handel

 
.   ICANN erteilt Domain-Registraren das Recht, Domainnamen zu verkaufen, und setzt die Bedingungen vertraglich fest. Network Solutions Inc.als größter Registrar wurde ertappt, als es Domainnamen auf sich registrierte, die von Kunden ins Suchfeld eingegeben werden, um die Verfügbarkeit zu prüfen. Mit der Registrierung zwingt NSI Kunden, den Domainnamen nur von NSI, nicht einem billigeren Anbieter zu erwerben.

Die Registrierung kostet NSI keine ICANN-Gebühr, denn NSI darf sie nach dem ICANN-Vertrag binnen fünf Tagen stornieren. Den Kunden kostet das Vorgehen jedoch das Wahlrecht zwischen einem Erwerb von NSI oder einem anderen Registrar, der weniger als ein Drittel des NSI-Preises verlangen kann.

Auf dem Wege einer Sammelklage sollen NSI und ICANN zum Ersatz des bei Domainkunden entstandenen Schadens gezwungen werden. Am 25. Februar 2008 soll die Klage beim erstinstanzlichen Bundesgericht des Mittelbezirks in Kalifornien erhoben worden sein. Sie ist jedoch noch nicht im Internet veröffentlicht. NSI reagierte, indem es die betrügerische Praxis nun als Geschäftsmodell offenlegt.

Mancherseits heißt es, die Offenlegung nähme dem Betrug das Merkmal der Täuschung, sodass das Vorgehen NSIs nun legitim sei. Diese Auffassung entspricht dem im amerikanischen Verbraucherschutzrecht oft anzufindenden Gedanken, dass auch Schlimmstes rechtmäßig sein kann, wenn die Gegenseite aufgeklärt wird. Darauf kann man jedoch kein Geschäftsmodell stützen, da meist neben verbraucherrechtlichen Erwägungen auch Prinzipien anderer Fachbereiche greifen.



Verschachtelung und Markenrecht

 
.   Vier Freunde kreierten ein erfolgreiches Restaurant und ließen sich vom Anwalt zu verschachtelten Eigentumsverhältnissen animieren. Eine LLC sollte das geistige Eigentum halten, eine Management-Gesellschaft sollte daran eine Lizenz erwerben und das Restaurant führen.

Als zwei Freunde mit Erlaubnis der Management-Firma das Konzept über weitere Gesellschaften nach New York und Las Vegas brachten, klagte der daran unbeteiligte Freund im eigenen Namen und dem der Restaurant-LLC wegen Verletzung des amerikanischen Markenrechts im Lanham Act. In allen Instanzen verliert er.

Eine genehmigte Markennutzung kann schließlich keine Verletzung bedeuten. Dasselbe gilt für eine Verwechslungsfahr im Hinblick auf die Verknüpfung der Marke mit dem Eigentümer, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Jonathan Segal et al. v. Geisha NYC LLC et al., Az. 06-2897, am 22. Februar 2008. Mit seiner Verwechslung muss der Kläger leben. Sie ist markenrechtlich unbeachtlich. [Trademark, Lanham Act, Marke, US-Markenrecht, Markenklage, Verwechslungsgefahr]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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