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Freitag, den 29. Febr. 2008

Staatsvermögen offenbaren

 
GC - Washington.   Ein Beschluss des US-Bundesgerichts im nördlichen Bezirk von Illinois in Jenny Rubin, et al. v. The Islamic Republic of Iran, et al., Az. 03-cv-9370, verspricht dramatische Auswirkungen auf die Staatshoheit aller Staaten mit Vermögen in den USA.

Um den Opfern des staatlich unterstützten Terrorismus eine bessere Möglichkeit zu verschaffen, Schadenersatz zu erhalten, müssen fremde Staaten auf Antrag im Beweisverfahren ihre Vermögenswerte in den USA vollständig aufdecken. Im Rahmen der Discovery zur Vollstreckung eines Urteils ordnete das Gericht die Offenbarung des gesamten Vermögens des Irans in den Vereinigte Staaten an.

Obwohl sich das amerikanische Außenministerium auf die Seite des Irans schlug, entschied das Gericht am 18. Januar 2008 auf Antrag der Kläger für eine Unterwerfung des ausländischen Souveräns unter die amerikanische Gerichtsbarkeit. Weitere Details zum Beschluss nach dem Foreign Sovereign Immunities Act sind in Gobal Impact of U.S. Decision bei Embassy Law erörtert.



Kunst der US-Gesetzesauslegung

 
.   Nicht linguistische Varianten in Wörterbüchern, sondern der vom Kongress als Gesetzgeber beabsichtigte Zweck bestimmen die zulässige Auslegung, Construction, des Gesetzeswortlauts des Bundes, erklärt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Washington am 22. Februar 2008.

Im Fall HolRail, LLC et al. v. Surface Transportation Board et al., Az. 07-1088, erörtert es die Kunstregeln der Gesetzesauslegung nach den Präzedenzfällen des amerikanischen Bundesrechts bei der Frage, ob eine Bahnkreuzung auch eine Parallelspur darstellen kann.

Die im Urteil entwickelten Auslegungsregeln gehen in ihrer Anwendbarkeit über den vom Eisenbahnbundesrecht geprägten Sachverhalt hinaus. Sie gelten jedoch nicht für das Recht der Einzelstaaten der USA, deren Common Law und Statutes jeweils eigenen Regeln folgen. [Auslegung, Gesetzesauslegung, Gesetzeszweck, Bundesrecht, Statutes, Construction]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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