Nur einmal Schadensersatz
CK • Washington. Wegen einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber nur einmal Schadensersatz verlangen. Hat er vor dem Prozess gegen einen Schädiger bereits mit anderen Verletzern einen Vergleich geschlossen und daraus Schadensersatz erhalten, ist der Schadensersatz, den er im Prozess gegen den weiteren Verletzer gewinnt, um den bereits angenommenen Betrag herabzusetzen.
In seiner Urteilsbegründung in Sachen BUC International Corp. v. Internationale Yacht Council Ltd. et al., Az. 05-16151, vom 25. Februar 2008 erörtert das elfte Bundesberufungsgericht die Merkmale der one-satisfaction Rule im Zusammenhang mit nach 17 USC §501 urheberrechtwidrigen Kopien einer Zusammenstellung von Gebrauchtbootsangeboten und einem vertraulichen, außergerichtlichen Vergleich.
Das Gericht erklärt ausführlich die Anwendbarkeit der aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, Tort, stammenden Regel auf das Urheberrecht sowie ihre Abgrenzung vom Gesamtschuldnerausgleich, Contribution.[Urheberrrecht, Copyright Act, One-Satisfaction Rule]
In seiner Urteilsbegründung in Sachen BUC International Corp. v. Internationale Yacht Council Ltd. et al., Az. 05-16151, vom 25. Februar 2008 erörtert das elfte Bundesberufungsgericht die Merkmale der one-satisfaction Rule im Zusammenhang mit nach 17 USC §501 urheberrechtwidrigen Kopien einer Zusammenstellung von Gebrauchtbootsangeboten und einem vertraulichen, außergerichtlichen Vergleich.
Das Gericht erklärt ausführlich die Anwendbarkeit der aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, Tort, stammenden Regel auf das Urheberrecht sowie ihre Abgrenzung vom Gesamtschuldnerausgleich, Contribution.