• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 02. März 2008

Nur einmal Schadensersatz  

.   Wegen einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber nur einmal Schadensersatz verlangen. Hat er vor dem Prozess gegen einen Schädiger bereits mit anderen Verletzern einen Vergleich geschlossen und daraus Schadensersatz erhalten, ist der Schadensersatz, den er im Prozess gegen den weiteren Verletzer gewinnt, um den bereits angenommenen Betrag herabzusetzen.

In seiner Urteilsbegründung in Sachen BUC International Corp. v. Internationale Yacht Council Ltd. et al., Az. 05-16151, vom 25. Februar 2008 erörtert das elfte Bundesberufungsgericht die Merkmale der one-satisfaction Rule im Zusammenhang mit nach 17 USC §501 urheberrechtwidrigen Kopien einer Zusammenstellung von Gebrauchtbootsangeboten und einem vertraulichen, außergerichtlichen Vergleich.

Das Gericht erklärt ausführlich die Anwendbarkeit der aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, Tort, stammenden Regel auf das Urheberrecht sowie ihre Abgrenzung vom Gesamtschuldnerausgleich, Contribution. [Urheberrrecht, Copyright Act, One-Satisfaction Rule]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.