In seiner Urteilsbegründung in Sachen BUC International Corp. v. Internationale Yacht Council Ltd. et al., Az. 05-16151, vom 25. Februar 2008 erörtert das elfte Bundesberufungsgericht die Merkmale der one-satisfaction Rule im Zusammenhang mit nach 17 USC §501 urheberrechtwidrigen Kopien einer Zusammenstellung von Gebrauchtbootsangeboten und einem vertraulichen, außergerichtlichen Vergleich.
Das Gericht erklärt ausführlich die Anwendbarkeit der aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, Tort, stammenden Regel auf das Urheberrecht sowie ihre Abgrenzung vom Gesamtschuldnerausgleich, Contribution.