Der Lehrgang fällt aus. Die Referendare dürfen zu Morgenbesprechung und -kaffee vorbeischauen. Ansonsten können sie Aufgaben von daheim erledigen. Hat am Karfreitag gut geklappt. Ein gescheiter Aktenvermerk kam schon rüber.
Der Lehrgang fällt aus. Die Referendare dürfen zu Morgenbesprechung und -kaffee vorbeischauen. Ansonsten können sie Aufgaben von daheim erledigen. Hat am Karfreitag gut geklappt. Ein gescheiter Aktenvermerk kam schon rüber.
Beim Briefgeheimnis in den USA ist der Glaube an seinen Wert noch weit verbreitet. Der Zolldienst und andere Behörden dürfen sich schon seit einigen Jahren über die Post hermachen. Grundsätzlich ohne Durchsuchungsbefehl bei der Ein- und Ausfuhr, und zudem beim Transit. Das gilt jedoch nur für's Öffnen, Wühlen und Gucken.
Lesen dürfen sie die Post erst mit einem Durchsuchungsbefehl. Ausnahmen gibt es für leichtgewichtige Post nach 19 USC §1583 (d).
Für Geheimniskrämer, die Bargeld in die USA mitnehmen und vergessen, ein kurzes Formular am Flughafen auszufüllen, gibt es noch eine Überraschung: Das Geld kann ersatzlos beschlagnahmt werden. Dabei ist die Meldevorschrift harmlos. Der Verkehr mit Bargeld ist unbegrenzt zulässig. Wer es nicht meldet, wirkt hingegen verdächtig wie ein Geldwäscher oder Drogenheini.
Gleich in welchem Land, auf welchem Planeten Sie als Amerikaner oder Daueraufenthaltsberechtigter leben, Sie sind in den USA steuerpflichtig. Für ihr Einkommen aus allen Ländern und allen Planeten.Eine prägnante Beschreibung der weltweit bedeutendsten Ausnahmen vom Ansässigkeitsgrundsatz und vom Quellenbesteuerungsprinzip der Einkommenbesteuerung. Gilt für alle US-Bürger und Green Card-Besitzer.
Selbst für diejenigen, die die US-Staatsbürgerschaft oder Daueraufenthaltsberechtigung schon lange aufgegeben haben.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.