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Dienstag, den 25. März 2008

Todesstrafe bleibt

 
.   Nachdem Mexiko die USA erfolgreich vor dem internationalen Gerichtshof verklagte und der US-Präsident das Urteil halbherzig in US-Recht umsetzte, folgt nun wieder ein Urteil des höchsten Gerichts der USA.

Dieses bezieht sich auf die Anweisung von Bush an die Einzelstaaten der USA, doch bitte das Weltgerichtsurteil zu berücksichtigen. Denen ist das schnuppe, weil sie souverän sind. Das meint auch der Supreme Court of the United States am 25. März 2008.

In Sachen Medellin v. Texas, Az. 06-984, entschied der SCotUS in Washington, dass weder die ICJ-Entscheidung in Case Concerning Avena and Other Mexican Nationals (Mexico v. United States), 2004 ICJ 12, noch die Anweisung von Bush zwingend von den Staaten anwendbares Bundesrecht darstellen.

Die Rüge der verletzten konsularischen Benachrichtigungspflicht nach Artikel 36(1)(b) des Wiener Übereinkommens von 1963 hilft damit der Todesstrafe nicht ab. Das Wortprotokoll der Verhandlung steht auch im Internet.



Verfemt im Fahrenheit-Film

 
.   Ein Soldat kehrt ohne Arme aus dem Irak heim, sieht sich im Fahrenheit 9/11-Film und wird von Kollegen als Kriegskritiker geächtet. Er verklagt die an Filmerzeugung und -vertrieb Mitwirkenden wegen der unerlaubten Einbindung eines Fernsehinterviews in den Film, der ihn in einem falschen Licht zeigt.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks erörtert im Urteil in Pater J. Damon et al. v. Michael Moore et al., Az. 07-1365, am 21. März 2008 die Merkmale der Verleumdung im Film. Den Ausschlag gibt die Darstellung des Klägers im Gesamteindruck vom Film, der auch Aussagen von Bush und Cheney verwertet. Der Zuschauer versteht, dass diese Moores Ansichten nicht teilen, und dasselbe gilt für den Kurzkommentar des Kriegsversehrten. [Verleumdung, Filmrecht, Bush War, Michael Moore]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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