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Mittwoch, den 02. April 2008

Böswillige Anzeige: Pyrrhussieg

 
.   Ein US-Softwarehersteller mit polnischer Tochter stellt eine Strafanzeige in Polen gegen die dortige Tochter eines US-Lizenznehmers. Die Verteidigung gelingt, stellt jedoch einen Pyrrhussieg dar. Auf den von der polnischen Polizei beschlagnahmten Rechnern gingen nämlich die wertvollen Designs verloren.

Die US-Klage auf Schadensersatz wegen böswilliger Strafverfolgung gegen die Softwarefirmen wird abgewiesen. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA bestätigt am 24. März 2008 die Abweisung in Sachen Mitch Nocula at al. v. UGS Corporation et al., Az. 05-16151, wegen der Anwendbarkeit der Act of State Doctrine.

Die Act of State Doctrine gebietet dem US-Gericht, die nach ausländischem Recht ergangenen Entscheidungen ausländischer Gerichte und Ämter zu respektieren. Das gilt auch für die Handlungen der Polizei in Polen:
The decision of a foreign sovereign to exercise its police power through the enforcement of its criminal laws plainly qualifies as an act of state. Accordingly, we have no trouble concluding that the Polish prosecution of Alucon, which included the seizure of the computers and their subsequent loss, is an act of state for purposes of the doctrine. The seizure of the property was obviously part and parcel of the criminal prosecution. AaO 16.
[Act-of-State, Strafantrag, Souveraenitaet ]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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