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Sonntag, den 06. April 2008

Facebook geht in neue Runde

 
.   Die Klagabweisung im Facebook-Streit war fehlerhaft; der Prozess um die Rechte am Portal geht weiter. Vor einer Klageänderung hatten die Kläger die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Diversity behauptet. Diese greift, wenn keine Parteien aus demselben Staat der USA beteiligt sind und keine Frage des Bundesrechts vorliegt. Diversity entfiel, weil auf jeder Seite Parteien aus demselben Staat stammten.

Die Klägeänderung - eingereicht vor der Klageerwiderung der Beklagten - führte jedoch eine Frage des Bundesrechts ein, einen Urheberrechtsanspruch. Dies hatte das Gericht bei der Klagabweisung nicht berücksichtigt, weil es den Time of Filing-Grundsatz anwandte und somit die sachliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Klagerhebung würdigte. Es überließ deshalb den Fall dem einzelstaatlichen Gericht.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschied am 3. April 2008 in Sachen ConnectU, LLC v. Mark Zuckerberg et al., Az. 07-1796, jedoch, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts wegen der vorliegenden federal Question nach 28 USC §1332 bereits bestand. Die Begründung geht detailliert auf die Zuständigkeitsfragen ein, in der zwei bedeutende Grundsätze des US-Prozessrechts kollidieren.[Diversity, Federal Question, Zustaendigkeit,District Court, Facebook, ConnectU ]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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