Facebook geht in neue Runde
CK • Washington. Die Klagabweisung im Facebook-Streit war fehlerhaft; der Prozess um die Rechte am Portal geht weiter. Vor einer Klageänderung hatten die Kläger die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Diversity behauptet. Diese greift, wenn keine Parteien aus demselben Staat der USA beteiligt sind und keine Frage des Bundesrechts vorliegt. Diversity entfiel, weil auf jeder Seite Parteien aus demselben Staat stammten.
Die Klägeänderung - eingereicht vor der Klageerwiderung der Beklagten - führte jedoch eine Frage des Bundesrechts ein, einen Urheberrechtsanspruch. Dies hatte das Gericht bei der Klagabweisung nicht berücksichtigt, weil es den Time of Filing-Grundsatz anwandte und somit die sachliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Klagerhebung würdigte. Es überließ deshalb den Fall dem einzelstaatlichen Gericht.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschied am 3. April 2008 in Sachen ConnectU, LLC v. Mark Zuckerberg et al., Az. 07-1796, jedoch, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts wegen der vorliegenden federal Question nach 28 USC §1332 bereits bestand. Die Begründung geht detailliert auf die Zuständigkeitsfragen ein, in der zwei bedeutende Grundsätze des US-Prozessrechts kollidieren.[Diversity, Federal Question, Zustaendigkeit,District Court, Facebook, ConnectU ]
Die Klägeänderung - eingereicht vor der Klageerwiderung der Beklagten - führte jedoch eine Frage des Bundesrechts ein, einen Urheberrechtsanspruch. Dies hatte das Gericht bei der Klagabweisung nicht berücksichtigt, weil es den Time of Filing-Grundsatz anwandte und somit die sachliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Klagerhebung würdigte. Es überließ deshalb den Fall dem einzelstaatlichen Gericht.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschied am 3. April 2008 in Sachen ConnectU, LLC v. Mark Zuckerberg et al., Az. 07-1796, jedoch, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts wegen der vorliegenden federal Question nach 28 USC §1332 bereits bestand. Die Begründung geht detailliert auf die Zuständigkeitsfragen ein, in der zwei bedeutende Grundsätze des US-Prozessrechts kollidieren.