Geschäftsgeheimnisse, Trade Secrets, sind vertraglich und durch das Recht der unerlaubten Handlung, Torts, viel weiter als im deutschen Recht geschützt. Der Uniform Trade Secrets Act kodizifert manche Aspekte in verschiedenen Staaten der USA.
Im letzten Jahrzehnt hat die Rechtsprechung zum unvermeidbaren Wissen manche Arbeitnehmer glauben lassen, dass sie auswendig gelernte Geschäftsgeheimnisse gefahrlos mitnehmen dürften und nur schriftlich oder elektronisch festgehaltene Geheimnisse geschützt seien.
Das Obergericht von Ohio stellte in Sachen Al Minor & Associates, Inc. v. Martin, Az. 2006-2340, am 6. Februar 2008 klar, dass auch das, was man weiß, ein Geheimnis bleibt. Wer es bricht, haftet.
Das Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement bleibt auch auf Kopfgespeichertes anwendbar. Der Ohio-Fall betrifft die gutgemerkte Kundenliste, wobei es nicht einmal eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung gab.