Grundsätzlich sind Überschneidungen möglich. Eine Unterscheidung, ob das Bundesgericht oder das einzelstaatliche Gericht zuständig ist, kann nach der so genannten Personal Jurisdiction, wonach sich die Zuständigkeit des Gerichts danach ergibt, ob der Fall dem Gerichtsbezirk unterliegt, oder nach der Subject Matter Jurisdiction getroffen werden, wonach die einzelstaatlichen Gerichte zuständig sind für Fragen, die einzelstaatliches Recht betreffen und die Bundesgerichte zuständig sind für Fragen, die Bundesrecht betreffen.
In bestimmten Rechtsfragen ist eine ausschließliche Gerichtsbarkeit möglich. Im Einzelnen kann sich diese ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgerichte nach drei Grundsätzen ergeben: der Federal Jurisdiction für Fälle, die Bundesrecht betreffen; der Diversity Jurisdiction, wenn Parteien in unterschiedlichen Staaten ansässig sind; oder der Supplemental Jurisdiction für Fragen aus einzelstaatlichem und Bundesrecht, bei denen das Bundesgericht die gesamte Sache an sich ziehen kann.
Des Weiteren muss die Klage an den Beklagten zugestellt sein. Rule 4(k)(2) Federal Rule of Civil Procedure, zuletzt geändert am 1. Dezember 2007, wurde 1993 eingeführt, um eine Lücke bei der Zustellung von Klagen, die internationale Fälle behandeln und Bundesrecht betreffen, zu schließen. Teilweise wurde zwar über die so genannte Long Arm Statute eine Zustellung ermöglicht, überwiegend wurde jedoch die Federal Rule of Civil Procedure 4(e) angewandt.
Hiernach war die Zustellung an im Ausland wohnende Personen oder sitzende Gesellschaften nur in den Fällen möglich, in denen der Beklagte einen Bezug, Contact, zu dem Gerichtsbezirk des jeweiligen Bundesgerichts aufwies. Nunmehr ermöglicht die Rule 4(k)(2) dem Bundesgericht die Zustellung ohne Beschränkung auf den Gerichtsbezirk, wenn auf die Klage Bundesrecht anwendbar ist, der Beklagte nicht bereits Partei in einem Verfahren vor einem einzelstaatlichen Gericht in gleicher Sache ist und die Zuständigkeit mit der Verfassung und den Gesetzen der USA vereinbar ist.
Aus dem fünften Amendment zur Verfassung ergeben sich die Due Process Regeln. Diese setzen zum einen voraus, dass der Beklagte einen Kontakt zu den USA aufweist. Zum anderen wird in einer Abwägung entschieden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsbarkeit nachvollziehbar ist.
In dem Fall Victorija Porina et al. v. Marward Shipping Co., Ltd., Az. 06-5397, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks, dass es für die Zuständigkeit des amerikanischen Rechtsweges nicht ausreichend sei, wenn der Beklagte Reeder eines Schiffs ist, welches auf Veranlassung des Charterers regelmäßig zwischen St. Petersburg und New York verkehrt.
Hierzu führte das Gericht am 1. April 2008 aus, dass selbst wenn es für den Reeder vorhersehbar war, dass das Schiff regelmäßig mit Häfen der USA verkehrt, so erfolge dieser Kontakt doch auf Veranlassung der jeweiligen Charterer. Lediglich die Vorhersehbarkeit eines Kontakts zu einem Staat sei kein hinreichender Ansatzpunkt, um die Gerichtsbarkeit amerikanischer Gerichte anzunehmen.