×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 20. April 2008

Pension oder Bonus

 
.   Was denken sich deutsche Unternehmen nur, die verdientem Personal Boni zahlen wollen - und das über Jahre hinweg, und auch den Mitarbeitern im Ausland? Sollte doch nicht zu kompliziert sein, denken sie.

Denkste, sagen die USA. So etwas geht nur, wenn auch amerikanisches Steuer- und Pensionsrecht beachtet wird. Da könnte ja jeder kommen: Geld im Ausland weggeben und womöglich Amerikaner nur einfache Steuern auf den Bonus zahlen lassen.

Nein, ERISA und §409a des Bundessteuergesetzes verpflichten die Unternehmer und das Personal zu komplizierten Meldungen und zu Durchschnittssteuerberater verwirrenden Steuerzahlungen. Mit den Meldungen werden nach dem ERISA-Gesetz auch Gleichbehandlungsziele verfolgt. Damit der Unternehmer die Sache nicht zu locker angeht, sind gleich zwei Ministerien in Washington zuständig.

Die Besteuerung kann bei fehlerhafter Gestaltung von Anreizen eine Bestrafung der Arbeitnehmer bedeuten: Eine 20%-ige Zusatzsteuer wie bei Monopoly. Zum Glück finden die ERISA-Spezialisten nach dem Steuerstichtag vom 15. April wieder Zeit für solche Aufgaben. Selbst der Kollege mit dem direkten Draht zu den Ministerien.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER