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Montag, den 21. April 2008

Frist versäumt, entschuldigt  

.   Eine Kündigungsgegenklage entwickelt sich bizarr. Der Anwalt des Arbeitgebers soll wegen Diffamierung haften, der Arbeitgeber wegen Zufügung psychischer Schäden; Er soll auch die Änderungskündigung widerrufen. Schließlich soll seine Klageerwiderung als verspätet verworfen werden.

Im Kern betrifft der Fall eine von fünf Todesfällen und einer pflegebedürftigen Mutter heimgesuchte Buchhalterin, die oft der Arbeit fernblieb, Schecks nicht einlöste und die Bonität des Arbeitgebers gefährdete. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüft die Kernfrage nach dem Family and Medical Leave Act, FMLA, einem Bundesgesetz in 29 USC §2601, das die einzelstaatliche Kompetenz für Arbeitsrecht beschneidet.

Am 17. April 2008 entscheidet es in Sachen Lewis v. Sch. Dist. #70 et al., Az. 06-4435, dass die Prozessregel, wonach beim elektronischen Einreichen von Schriftsätzen die Frist um drei Tage verlängert wird, nur der Partei zugute kommt, die sich dieses Verfahrens bedient. Die Gegenseite darf sich darauf nicht berufen.

Angesichts des Umstandes, dass der Magister-Richter und der Richter diese Regel genauso falsch verstanden haben wie der Beklagtenvertreter, ist dessen Fehler entschuldigt. Dazu greift der United States Court of Appeals auch auf den Präzedenzfall des Supreme Court in Pioneer Inv. Servs. Co. v. Brunswick Assoc. Ltd., 507 US 380 zurück. Der Fall wird im Untergericht fortgesetzt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.