Der Arbeitgeber hatte die Klägerin wegen wiederholt auftretender Fehlstunden sowie mangelhafter Arbeitsleistung gekündigt. Auf das Kündigungsschreiben antwortete der Ehemann der Klägerin, der als Rechtsanwalt tätig ist, dass die Kündigung gegen den Family and Medical Leave Act, FMLA, verstoße.
Hierauf entgegnete der Anwalt der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund ihrer schlechten Arbeitsweise gekündigt wurde; daher sei die Kündigung nicht diskriminierender Natur im Sinne des FMLA. Daraufhin führte der Ehemann der Klägerin aus, dass die Aussage, seine Frau habe ihre Tätigkeit mangelhaft ausgeführt, falsch und diffamierend sei und daher ihr Ansehen verletzt habe.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 17. April 2008 in Sachen Debra L. Lewis v. School District, et. al., Az. 06-4435, dass Aussagen, die ein Rechtsanwalt während einer rechtlichen Korrespondenz tätigt, welche den Klagegrund eines folgenden Gerichtsverfahren betrifft, privilegiert seien und nicht mit einer Klage wegen Defamation angegriffen werden können.
Unerheblich sei dabei, dass die diffamierende Äußerung in einem Schriftsatz an den Ehemann, in seiner Funktion als Rechtsanwalt der Klägerin, getroffen wurde. Der Schutz vor Diffamierungsklagen entstehe bereits dann, wenn die Äußerung von einem Rechtsanwalt in der Vorkorrespondenz auf ein folgendes Gerichtsverfahren getätigt wurde.