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Dienstag, den 22. April 2008

Diffamierung im Schriftsatz  

KW - Washington.   Rechtsanwälte sind während eines laufenden Gerichtsverfahrens insoweit haftungsprivilegiert, als dass etwaige diffamierende Aussagen, die sie in Schriftsätzen über die Partei des Gegners treffen, keine Klage wegen Defamation rechtfertigen.

Der Arbeitgeber hatte die Klägerin wegen wiederholt auftretender Fehlstunden sowie mangelhafter Arbeitsleistung gekündigt. Auf das Kündigungsschreiben antwortete der Ehemann der Klägerin, der als Rechtsanwalt tätig ist, dass die Kündigung gegen den Family and Medical Leave Act, FMLA, verstoße.

Hierauf entgegnete der Anwalt der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund ihrer schlechten Arbeitsweise gekündigt wurde; daher sei die Kündigung nicht diskriminierender Natur im Sinne des FMLA. Daraufhin führte der Ehemann der Klägerin aus, dass die Aussage, seine Frau habe ihre Tätigkeit mangelhaft ausgeführt, falsch und diffamierend sei und daher ihr Ansehen verletzt habe.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 17. April 2008 in Sachen Debra L. Lewis v. School District, et. al., Az. 06-4435, dass Aussagen, die ein Rechtsanwalt während einer rechtlichen Korrespondenz tätigt, welche den Klagegrund eines folgenden Gerichtsverfahren betrifft, privilegiert seien und nicht mit einer Klage wegen Defamation angegriffen werden können.

Unerheblich sei dabei, dass die diffamierende Äußerung in einem Schriftsatz an den Ehemann, in seiner Funktion als Rechtsanwalt der Klägerin, getroffen wurde. Der Schutz vor Diffamierungsklagen entstehe bereits dann, wenn die Äußerung von einem Rechtsanwalt in der Vorkorrespondenz auf ein folgendes Gerichtsverfahren getätigt wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.