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Mittwoch, den 23. April 2008

Bruderzwist eBay - craigslist

 
.   Spannend kann der Bruderzwist zwischen craigslist und eBay werden. eBay erwarb Anteile an craigslist, einer der meistbesuchten Webseiten in den USA. Am 22. April 2008 verklagte eBay die Liste ohne Vorwarnung, weil die Haupteigentümer der Liste die Anteile eBays verwässert hätten.

craigslist bestreitet den Vorwurf und findet die Vorgehensweise von eBay verwunderlich. eBay bezeichnet die Klage als Corporate Governance Suit. Vielleicht hat die Klage auch damit zu tun, dass eBay keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik von craigslist nehmen konnte, wo die meisten Anzeigen weiterhin gratis geschaltet werden können.

Aufgrund von Vertraulichkeitspflichten wird die beim als innovativ geltenden Delaware Court of Chancery eingereichte Klageschrift noch geheimgehalten.



Standardisierung und Monopol

 
.   Das Setzen von Standards steht oft im Spannungsfeld von Monopolen. Manche Monopole sind legal, wie ein Patent, andere - wie ein Kartell nach dem Sherman Act in 15 USC §2 - bedenklich. Eine patentierte DRAM-Speicher-Technik gab Anlass zu Entscheidungen, die dieses Spannungsfeld mit Leben füllen und zukünftige Standardisierungsanläufen einen rechtliche Rahmen setzen.

Die Verbraucherschutzbehörde der USA, die FTC, ist neben dem Bundesjustizministerium auch für Kartellfragen zuständig. Sie entschied, dass Rambus als Speicherhersteller an der Entwicklung eines Speicherstands mitwirkte, dabei jedoch die Standardisierungspartner in der Absicht täuschte, ein Monopol für seine patentierte DRAM-Technik zu entwickeln.

Gegen die Entscheidung der FTC ging Rambus teilweise erfolgreich vor dem Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks vor. In Sachen Rambus Inc. v. Federal Trade Commission, Az. 07-1086, entschied es am 22. April 2008, dass die FTC fehlerhaft auf eine Täuschung durch Rambus erkannte, als Rambus einerseits am JEDEC-EIA-Standardisierungsverfahren für DRAM teilnahm, andererseits sein eigenes Patentmonopol aufbaute.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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