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Freitag, den 25. April 2008

Mahnung zur Verfassungstreue  

.   Trotz der bei 30 Grad schwitzenden Touristen auf dem Platz vor dem Weißen Haus denkt man auf dem Rückweg von einem Vortrag unwillkürlich an die Essenz der Worte des politischen Philosophen Dr. Wolfgang Gerhardt:
Auf beiden Seiten des Atlantiks sollten die Poltiker erst einmal ihre Verfassungen und Institutionen mit Leben füllen, bevor sie dem Rest der Welt moralisch überzeugend aufgeben können, Missständen abzuhelfen.
Die von der Friedrich Naumann Foundation und New America Foundation am 25. April 2008 ausgerichtete Vortragsveranstaltung gab führenden Köpfen aus Amerikas Politik und Wirtschaft zu denken. Gelder in Entwicklungsländer senden, Orientalen vom fundamentalistischen Fundament vertreiben oder westliche Demokratie als Allheilmittel anbieten kann erst Erfolg versprechen, wenn der Westen vor der eigenen Türe gekehrt hat.

Die Aussetzung von Verfassungsrechten und die Missachtung von Kontrollinstanzen, beispielsweise bei Guantanamo oder Freiheitsrechten, im Westen bietet dem Rest der Welt weder Anreiz noch Gewähr für die Abkehr von Extremen.

Der moralische Anspruch des Westens muss nachprüfbar sein. Geld allein hilft auch den Ärmsten nicht. Ihnen kann der Westen helfen, indem er selbst beweist, dass Verfassungen und Institutionen funktionieren, und er kann ihnen beim Einrichten und der Beachtung solchter Institutionen behilflich sein.


Freitag, den 25. April 2008

Versicherung gegen Strafschadensersatz  

KW - Washington.   Der Aufsatz von Clemens Kochinke und Sebastian Meis zur Versicherbarkeit von Strafschadensersatz behandelt die Frage, inwieweit Versicherungen gegen Strafschadensersatzforderungen möglich sind. Nach einer kurzen Einleitung erörtern die Autoren die Problematik anhand eines Urteils, das von dem obersten Gerichtshof von Texas im Jahre 2008 entschieden wurde und den Bereich der Arbeiterunfallversicherung betrifft. Dabei stellen sie die Vorgaben dar, die das Gericht im Allgemeinen bei Anwendbarkeit von texanischem Recht für die Möglichkeit einer Versicherbarkeit gegen Strafschadensersatz aufgestellt hat. Abschließend stellen die Autoren Folgerungen aus der Entscheidung für die Praxis dar. Der Aufsatz ist in der Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht Beilage Ausland, VersRAl 2008, auf den Seiten 20 bis 22 erschienen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.