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Dienstag, den 29. April 2008

Lektion vom Markenamt

 
.   Das United States Patent and Trademark Office bemüht sich mit einem neuen Projekt, Schülern den Wert des geistigen Eigentums nahe zu bringen. Volkswirtschaftlich geht es um $5 Billionen, erklärte der Staatssekretär für Geistiges Eigentum im Wirtschaftsministerium und Direktor des USPTO. Details zum neuen Lehrplan namens i-creatm befinden sich im Internet.

Copyright fällt nicht in die Zuständigkeit des Patent- und Markenamts, doch wird das Thema neben Patenten und Marken im Lehrplan aufgegriffen. Die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts, das Geschäftsgeheimnis, bleibt unerwähnt. Dafür ist der Bund auch nicht zuständig.



Unverdiente Kommission verworfen

 
.   Die Zivilgeschworenen sprachen der Klägerin vertraglich geschuldete Kommissionen zu, die sie vor ihrer Kündigung verdient hatte. In Sachen Hilda S. Jourdan v. Schenker International, Inc., Az. 06-20957, verwarf das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA am 25. April 2008 das Verdikt der Jury.

Die Jury hatte die Beweise verkannt. Zwar kann sich kein Gericht über die Beweiswürdigung und Subsumtion der Geschworenen hinwegsetzen. Doch wenn jeglicher Beweis fehlt, darf es noch in der ersten Instanz den Juryspruch aufheben und zugunsten der Beklagten ein Judgment as a Matter of Law erlassen, welches hier in der Berufung bestätigt wurde. [Kommissionsvertrag]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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