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Mittwoch, den 30. April 2008

Schaden durch Pressemitteilungen

 
KW - Washington.  Eine Klage aus unerlaubter, wettbewerbswidriger, geschäfts- und rufschädigender Handlung in Form von unfair Competition, intentional Interference with contractual Relations, Interference with prospective economic Advantage und Trade Libel, wegen einer Patentklage und der Pressemitteilung setzt voraus, dass der Beklagte, der Kläger im Patentrechtstreit war, wider besseren Wissens, bad Faith, die Klage erhoben hat. Die Beweislast hierfür trägt der Kläger der Schadensersatzklage.

Die Klägerin wurde von der Beklagten wegen Patentrechtsverletzungen verklagt. Während des Prozesses gab die Beklagte in zwei Pressemitteilungen an, dass sie eine Patentverletzungsklage gegen die Klägerin erhoben habe und den Import ihrer Waren verhindern wolle. Hierauf erhob die Klägerin die Klage, da die Pressemitteilungen eine unerlaubte Handlung darstellen würden. Die Patentklage wurde vom Ausgangsgericht abgewiesen, das Berufungsgericht nahm jedoch eine Patentrechtsverletzung an.

Das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC verneinte eine unerlaubte Handlung. Es entschied am 23. April 2008 in Sachen Dominant Semiconductors SDN. BHD. v. Osram GmbH et al., Az. 07-1456, dass eine Klage wegen unerlaubter Handlung in einem Patentrechtsstreit eine Handlung wider besseren Wissens voraussetze. Dabei setze sich bad Faith sowohl aus subjektiven wie auch aus objektiven Komponenten zusammen. Die Klage scheitere schon daran, dass sie bereits objektiv nicht ohne Grund erhoben wurde, Baselessness, da die Patentrechtsklage im Ausgangsverfahren erfolgreich gewesen sei.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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