CK • Washington. Seit dem 28. Januar 2008 können Terroropfer leichter Urteile gegen Staaten vollstrecken, die nach US-Auffassung zum Terrorspektrum zählen. Jetzt explodiert die Zahl der Vollstreckungsverfahren und trifft, wie die Lufthansa, auch ausländische Unternehmen und möglicherweise Drittstaaten.
Die Gesetzesänderung vom Januar ermöglicht die Vollstreckung trotz der Immunitätsschranken des
Foreign Sovereign Immunities Act. Dritte, die Eigentum der Terrorstaaten halten, können in die Vollstreckung einbezogen werden. Zu den Voraussetzungen zählt die fristgerechte Anmeldung, die einige Titelinhaber nicht beachtet haben.
Ein neuer Antrag vom 25. April 2008 auf Vollstreckung durch die Abtretung von Forderungen aus Landerechten im Iran richtet sich vor dem
United States District Court in
San Francisco, CA gegen zahlreiche Fluggesellschaften, von Air France über Lufthansa bis Syrian Airlines, in Sachen
Deborah D. Peterson et al. v. Islamic Republic of Iran et al., Az. 3:08-mc-80030-JSW. Vergleichbare Anträge wurden in Texas und Oklahoma gestellt. In Washington gibt es auch einen
Beschluss gegen Libyen, der die Verfahrensvereinfachung bestätigt.Die
Erleichterung der Vollstreckung betrifft nicht den Irak, da er mit einem
Waiver von der Wirkung der FSIA-Änderung befreit wurde. Ölgesellschaften bemühen sich beim Kongress und der Exekutive um einen
Waiver für Libyen. Besonders interessant wird die Rechtslage, wenn Drittstaaten Besitzer von Vermögen der Terrorstaaten werden. Für sie gelten die allgemeinen Immunitäts-Bestimmungen des FSIA, doch könnte die Änderung in 28 USC §1605A(a)(1) und (g)(1) auch ihre Immunität in Vollstreckungsverfahren einschränken.
[Staatenimmunitaet, Urteilsvollsteckung, Forderungsvollstreckung]