Gemeinnützige Marken
CK • Washington. Gehören Marken, die der Gründer einer gemeinnützigen Glaubensvereinigung eintragen lässt und die nur von ihr benutzt werden, ihr oder ihm? Sein Nachlass und seine gewerblichen Unternehmen, die der Vereinigung wirtschaftlich beistehen, machen ihr die Rechte an der Marke streitig.
In Sachen Estate of Francisco Coll-Monge et al. v. Inner Peace Movement et al., Az. 07-7092, untersucht das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt die Frage unter dem Grundsatz der mit einem Markenanmelder verbundenen Gesellschaften, der related Companies Doctrine in § 5 des Lanham Act, die es ausführlich erklärt, bevor es den Fall an das Untergericht zurückverweist.
Abweichend vom Prinzip, dass eine Marke ihrem ersten Benutzer gehört, kann die Marke auch dem gehören, der die Kontrolle über den ersten Benutzer ausübte. Diese Tatsachenfrage ist vom Untergericht auch auf gemeinnützige Körperschaften anzuwenden und erneut zu prüfen. Der Court of Appeals klärte am 6. Mai 2008 die Rechtsfrage mit dem Ergebnis, dass auch eine non-profit Corporation der related Company Doctrine unterliegen kann.[Markenrecht, related companies, ]
In Sachen Estate of Francisco Coll-Monge et al. v. Inner Peace Movement et al., Az. 07-7092, untersucht das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt die Frage unter dem Grundsatz der mit einem Markenanmelder verbundenen Gesellschaften, der related Companies Doctrine in § 5 des Lanham Act, die es ausführlich erklärt, bevor es den Fall an das Untergericht zurückverweist.
Abweichend vom Prinzip, dass eine Marke ihrem ersten Benutzer gehört, kann die Marke auch dem gehören, der die Kontrolle über den ersten Benutzer ausübte. Diese Tatsachenfrage ist vom Untergericht auch auf gemeinnützige Körperschaften anzuwenden und erneut zu prüfen. Der Court of Appeals klärte am 6. Mai 2008 die Rechtsfrage mit dem Ergebnis, dass auch eine non-profit Corporation der related Company Doctrine unterliegen kann.
Der kurze Weg zum deutsch-amerikanischen Recht: https://anwalt.us
Auf Englisch:
CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Partner einer 80-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.