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Montag, den 12. Mai 2008

Verbindungsdaten Arizona

 
KW - Washington.   Nicht überall in den USA wird bei IP-Anschriften das Grundrecht auf Anonymität, Datenschutz und Persönlichkeitsrecht so gründlich gegen die Interessen der Strafverfolgungsstellen wie in New Jersey abgewogen.

In Maricopa County wurden die Herausgeber der Zeitschrift The Village Voice für die Veröffentlichung von Grand Jury Details verhaftet. Sie hatten eine Subpoena veröffentlicht, mit der die Grand Jury von der Zeitschrift die Herausgabe von Internetadressen und Domainnamen von Mitgliedern, die die Webseite der Zeitschrift besucht hatten, verlangte.

Neben der verstärkten Berichterstattung über die Verfahrensweise der öffentlichen Stellen in Arizona nach der Verhaftung erhoben die Herausgeber der Zeitschrift Klage gegen den zuständigen Sheriff, den Anwalt des Kreises und den Staatsanwalt wegen Fahrlässigkeit, Negligence, Verschwörung, Conspiracy, und Erpressung, Racketeering, wird am 11. Mai 2008 berichtet.



Nach 200 Jahren befangen

 
.   Seit 200 Jahren wartet die Welt auf ein Urteil, ob die USA für Alles zuständig sind. Der Alien Tort Claims Act ist jüngst aus dem Dornröschenschlaf erwacht und wird eingesetzt, um ausländische Unternehmen und Ereignisse vor US-Gerichte zu zerren, die sich um Vorfälle im Ausland eigentlich nicht reißen.

Die wichtige Frage, wie der als Anti-Piratengesetz verfasste ATCA heute zu verstehen ist, lag bis vor wenigen Minuten dem Obersten Bundesgerichtshof in Washington vor. Weltweit bestand die Hoffnung, dass der Supreme Court in Sachen American Isuzu Motors v. Ntsebeza, Az. 07-919, eine Klärung herbeiführen würde.

Statt dessen erließ das Gericht den Beschluss, dass der Fall nicht gehört wird, weil im Gericht kein Quorum unbefangener Richter zustande kommt. Im Ergebnis wird damit das zuständigkeitserweiternde Urteil des zweiten Bundesberufungsgerichts bestätigt.

Solange die Kläger als Beklagte in ATCA-Verfahren Unternehmen einschließen, an denen die Richter Aktien halten, dürfte sich die Klärung der Rechtsfrage weiter verzögern.



Verbindungsdaten in NJ

 
.   IP-Anschriften genießen den stärkeren Schutz des einzelstaatlichen Rechts, genauso wie Aufzeichnungen von Telefonnummern durch Telefongesellschaften oder Bankkontodaten durch Banken, entschied der Oberste Gerichtshof von New Jersey am 21. April 2008.

Wie bereits berichtet, weist der Staat New Jersey Eingriffe in die Privatsphäre zurück, die nur nach Bundesrecht gerechtfertigt sind. Der Supreme Court unterstrich im Fall State of New Jersey v. Shirley Reid, Az. A-105-06, erneut, dass der Staat bei einem ISP die Herausgabe von IP-Adressen nur verlangen darf, wenn er neben dem bundesrechtlichen Verfassungsschutz vor Durchsuchungen nach dem Fourth Amendment auch die weitergehenden Schranken der einzelstaatlichen Verfassung beachtet.

In diesem Fall hatte sich die Polizei an einen ISP mit einer Subpoena gewandt, die in einem nur behaupteten Vorgang erlassen wurde. Aufgrund der Freigabe der IP-Anschrift wurde von der Grand Jury Anklage erhoben. Neben der Verletzung des Strafprozessrechts rügten die Gerichte in allen Instanzen auch die Verfassungsverletzung.

Dem Nutzer einer vom ISP zugewiesenen IP-Adresse stehe ein einzelstaatliches Grundrecht als Expectation of Privacy zu, das Merkmale deutschen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts verbindet. Das gelte auch, wenn die Bundesverfassung der USA ein solches Recht nicht kennen sollte.

Das Obergericht beschied ausdrücklich, dass es das vom Berufungsgericht entwickelte Recht auf informational Privacy nicht übernimmt, aaO Fn. 3. Dazu sieht es beim vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung. Naturgemäß wirkt dieses Urteil nicht bundesweit. [IP-Anschrift, ISP, informational Privacy, Datenschutz, Persoenlichkeitsrecht, New Jersey, Privatsphaere, Verfassung]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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