CK • Washington. IP-Anschriften genießen den stärkeren Schutz des einzelstaatlichen Rechts, genauso wie Aufzeichnungen von Telefonnummern durch Telefongesellschaften oder Bankkontodaten durch Banken, entschied der Oberste Gerichtshof von New Jersey am 21. April 2008.
Wie bereits berichtet, weist der Staat New Jersey Eingriffe in die Privatsphäre zurück, die nur nach Bundesrecht gerechtfertigt sind. Der
Supreme Court unterstrich im Fall
State of New Jersey v. Shirley Reid, Az. A-105-06, erneut, dass der Staat bei einem ISP die Herausgabe von IP-Adressen nur verlangen darf, wenn er neben dem bundesrechtlichen Verfassungsschutz vor Durchsuchungen nach dem
Fourth Amendment auch die weitergehenden Schranken der einzelstaatlichen Verfassung beachtet.
In diesem Fall hatte sich die Polizei an einen ISP mit einer
Subpoena gewandt, die in einem nur behaupteten Vorgang erlassen wurde. Aufgrund der Freigabe der IP-Anschrift wurde von der
Grand Jury Anklage erhoben. Neben der Verletzung des Strafprozessrechts rügten die Gerichte in allen Instanzen auch die Verfassungsverletzung.
Dem Nutzer einer vom ISP zugewiesenen IP-Adresse stehe ein einzelstaatliches Grundrecht als
Expectation of Privacy zu, das Merkmale deutschen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts verbindet. Das gelte auch, wenn die Bundesverfassung der USA ein solches Recht nicht kennen sollte.
Das Obergericht beschied ausdrücklich, dass es das vom
Berufungsgericht entwickelte Recht auf
informational Privacy nicht übernimmt, aaO Fn. 3. Dazu sieht es beim vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung. Naturgemäß
wirkt dieses Urteil nicht bundesweit.
[IP-Anschrift, ISP, informational Privacy, Datenschutz, Persoenlichkeitsrecht, New Jersey, Privatsphaere, Verfassung]