Die Berufungsklägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Nutzung von Bremssystemen, der eine Schiedsklausel für Streitfälle, die aus der Abwicklung des Vertrages herrühren, enthielt. Trotz Kündigung des Vertrages nutzte die Berufungklägerin weiterhin die Technologie der Bremssyteme der Berufungsbeklagten, welche daraufhin ein Schiedsgerichtsverfahren in Stockholm, wie es der Vertrag vorsah, einleitete.
Parallel leitete die Berufungsbeklagte ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht in New York ein. Das Gericht nahm seine Zuständigkeit mit der Begründung an, dass die Schiedsgerichtsklausel des Vertrages bezüglich der Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens schweige und verbot einstweilen den Verkauf von Produkten, die die Technologie der Bremssysteme beinhalten. Hiergegen legte die Berufungsklägerin Berufung ein.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied in Sachen Wabtec Corporation v. Faiveley Transport Malmo AB, Az. 07-5189-cv, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts nicht berufungsfähig sei. Weder die Collateral Order Doctrine noch §i;16(a)(1)(B) und (C) des Federal Arbitration Act, FAA, ermöglichen eine Berufung gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.