• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 13. Mai 2008

Injunction und Schiedsklausel  

KW - Washington.   Die Entscheidung in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren ist nicht berufungsfähig, da sie keine endgültige und abschließende Entscheidung ist und eine Aufhebung durch ein weiterhin durchführbares Gerichtsverfahren möglich ist. Vorliegend war das Gerichtsverfahren bei einer unvollständigen Schiedsklausel zulässig.

Die Berufungsklägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Nutzung von Bremssystemen, der eine Schiedsklausel für Streitfälle, die aus der Abwicklung des Vertrages herrühren, enthielt. Trotz Kündigung des Vertrages nutzte die Berufungklägerin weiterhin die Technologie der Bremssyteme der Berufungsbeklagten, welche daraufhin ein Schiedsgerichtsverfahren in Stockholm, wie es der Vertrag vorsah, einleitete.

Parallel leitete die Berufungsbeklagte ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht in New York ein. Das Gericht nahm seine Zuständigkeit mit der Begründung an, dass die Schiedsgerichtsklausel des Vertrages bezüglich der Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens schweige und verbot einstweilen den Verkauf von Produkten, die die Technologie der Bremssysteme beinhalten. Hiergegen legte die Berufungsklägerin Berufung ein.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied in Sachen Wabtec Corporation v. Faiveley Transport Malmo AB, Az. 07-5189-cv, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts nicht berufungsfähig sei. Weder die Collateral Order Doctrine noch §i;16(a)(1)(B) und (C) des Federal Arbitration Act, FAA, ermöglichen eine Berufung gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.


Dienstag, den 13. Mai 2008

Nachahmungen im Pentagon  

.   Mit Besorgnis beobachtet das FBI, wie Netzwerkimitate ins Pentagon gelangen und als Schwachstellen für Systemseinbrüche und Spionage bereitstehen. Ein ehemals vertraulicher Bericht des FBI weist auf chinesische Nachahmungen amerikanischer Geräte hin, die über die regulären Vertriebskanäle den Weg in US-Ministerien nahmen.

Sicherheitsexperten vermuten, dass die als Cisco-Teile vertriebenen Geräte unberechtigten Benutzern Hintertüren öffnen, selbst in besonders gesicherte Netzwerke der US-Regierung. Elektronik dieser Marke ist weltweit im Einsatz.

Der Bericht enthält auch nähere Auskünfte über FBI-Untersuchungen sowie Anklagen wegen Verschwörung, Markenbetrug und Missbrauch des Postdienstes. Auch das Beschaffungswesen weist Schwachstellen auf.

Sorgenvoll stellte das FBI fest, dass der US-Hersteller die US-Regierung fast nie selbst, sondern über Vertriebshändler beliefert, die sich Imitate verkaufen lassen. Diese Händler sind nicht in Ciscos Markenschutzprogramm einbezogen, das Nachahmungen vermeiden soll.


Dienstag, den 13. Mai 2008

Umfassende Markenstrategie  

.   Ohne Mandanten und Vertraulichkeitspflicht darf das Wall Street Journal die Markenstrategie von Apple offenlegen. Apples Anwälte müssten sich zurückhalten. Die Strategie ist beeindruckend und auch für im Markenrecht aktive Anwälte interessant, wie der Bericht Shape of Things to Come darlegt.

Mandanten können anhand der stufenweisen Entwicklung die Bedeutung eines umfassenden Markenschutzes nachvollziehen. Der Artikel geht auch auf die Wechselwirkung des Markenrechts mit anderen Formen geistigen Eigentums anhand des praktischen Beispiels des iPod-Geräts ein. Von den anderen Formen fehlt lediglich der Blick aufs Trade Secret-Recht, der vierten Säule des geistigen Eigentums im amerikanischen Recht. [Trademark, Markenrecht, Trade Secret]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.