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Freitag, den 16. Mai 2008

Bush, Nazis, Obama: Verleumdung?  

.   Was Bush in Jerusalem sagt, bezeichnet die Deutsche Welle auf Englisch als nichts Besonderes, während Amerika schockiert ist. Die Demokraten würden wie die Nazis handeln, wenn sie mit Hamas verhandeln. Die Presse und Politiker im Kongress sehen in diesem Vergleich einen klaren Bezug zu Senator Obama:
Some seem to believe that we should negotiate with the terrorists and radicals, as if some ingenious argument will persuade them they have been wrong all along. We have heard this foolish delusion before. As Nazi tanks crossed into Poland in 1939, an American senator declared: Lord, if I could only have talked to Hitler, all this might have been avoided. We have an obligation to call this what it is -- the false comfort of appeasement, which has been repeatedly discredited by history. Bush, President Bush Addresses Members of the Knesset, ¶20, (The White House, 15. Mai 2008).

Der Schock trifft tief, doch spricht niemand von einer Verleumdung - und bekannte Politiker antworten mit Beleidigungen, die nicht einmal das Fernsehen widergibt. Im amerikanischen Recht sind Politiker kaum vor Verleumdungen geschützt. Wie weit die USA von anderen Ländern mit Common Law entfernt sind, zeigt der Vergleich mit Malta, wo sich Politiker und Parteien laufend mit Verleumdungsklagen überziehen.

Und besondere Verbotsvorschriften über Nazis, anderen Extremisten oder auch ihre Sammelsurien gibt es in den USA auch nicht. Deshalb kann beispielsweise die Armee auf die Herausgabe von Hitlers Malereien verklagt werden, deren Eigentum US-Extremisten glaubten erworben zu haben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.