Wie hier schon öfter berichtet, stoßen aus dem Ausland für die USA eingereichte Anträge beim US-Markenamt auf Ablehnungen, weil nicht nur kein US-Anwalt und kein US-Domestic Representative benannt wird, sondern weil vor allem das WDV mit amerikanischen Usancen inkompatibel ist. Dadurch kann die Korrektur eines IR-Markenantrages teurer als ein originärer US-Markenantrag werden.
Vor allem droht jedoch die Betrugsfolge, auf die sich der INTA-Beitrag Don't fall into the Fraud Trap ab Seite 7 des umfangreichen INTA-PDF-Dokuments bezieht. Die Einbeziehung von Waren oder Leistungen in die Markenbeschreibung kann den Markeninhaber dem Betrugsverdacht und die eingetragene Marke ihrer Nichtigerklärung in toto aussetzen
Seit dem Medinol-Fall vom 13. Mai 2003 ist das Risiko nicht zu unterschätzen. Das Trademark Office greift hart durch.