KW - Washington. Vertragliche Gerichtsstandvereinbarungen können sowohl verbindlich als auch unverbindlich sein. Dies kann sogar innerhalb einer Vereinbarung, die aus zwei Teilen besteht, divergieren.
Die Parteien schlossen einen Vertrag mit folgender Gerichtsstandvereinbarung:
Seller and purchaser, waive any objection to the venue of any action filed in any court situated in the jurisdiction in which the property is located and waive any right to transfer any such action filed in any court to any other court.
Kurz nach Vertragsschluss verklagte die Klägerin die Beklagte auf Feststellung,
declaratory Relief, und wegen Vertragsbruchs,
Breach of Contract, vor einem Kreisgericht in Kalifornien. Die Beklagte begehrte eine Überweisung des Verfahrens an ein Bundesgericht. Diese wurde jedoch von dem Bundesgericht aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung abgelehnt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein mit der Begründung, dass die Gerichtsstandvereinbarung lediglich unverbindlich sei.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA bestätigte am 12. Mai 2008 in Sachen
Ocwen Orlando Holdings Corp. v. Harvard Property Trust, LLC, Az. 07-13920, diese Entscheidung. Zwar müssen die Parteien nicht nach der Vereinbarung vor dem Kreisgericht in Kalifornien Klage erheben, insofern sei der erste Halbsatz der Vereinbarung nicht vebindlich, jedoch verbiete der zweite Halbsatz die Überweisung an das Bundesgericht nachdem Klage bereits vor einem anderen Gericht erhoben wurde. Insoweit sei die Vereinbarung verbindlich.