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Mittwoch, den 28. Mai 2008

Reisesperre und Compliance  

.   Die Angst vor dem US-Recht ist oft in Mandantengesprächen zu spüren, doch so deutlich wie in der Reisesperre für Manager von UBS kommt sie selten zum Ausdruck. Die Verhaftung und Anklage eines Geschäftsbereichsleiters wegen Beihilfe zu Steuervergehen soll der Anlaß sein. Weitere Mitarbeiter aus dem Ausland will das Finanzinstitut nicht an die USA verlieren, schreibt die Financial Times am 28. Mai 2008 auf Seite 1.

Vor zehn und zwanzig Jahren ignorierten selbst Globalkonzerne gern Hinweise auf Compliance-Programme, die auch das amerikanische Recht berücksichtigen. Heute will sie jeder. Aber auch das beste Compliance-Programm kann nicht garantieren, dass die USA nicht das Unternehmen oder selbst das Management zur Verantwortung für Verstöße heranziehen.

Wer als Manager einen Verantwortungsbereich mit US-Berührung neu übernimmt, ist oft gut beraten, das existierende Compliance-Programm einem unabhängigen Audit zu unterziehen, damit die Altlasten zumindest nicht das neue Management versenken können.


Mittwoch, den 28. Mai 2008

Unverbindlicher Gerichtsstand  

KW - Washington.   Vertragliche Gerichtsstandvereinbarungen können sowohl verbindlich als auch unverbindlich sein. Dies kann sogar innerhalb einer Vereinbarung, die aus zwei Teilen besteht, divergieren.

Die Parteien schlossen einen Vertrag mit folgender Gerichtsstandvereinbarung: Seller and purchaser, waive any objection to the venue of any action filed in any court situated in the jurisdiction in which the property is located and waive any right to transfer any such action filed in any court to any other court.

Kurz nach Vertragsschluss verklagte die Klägerin die Beklagte auf Feststellung, declaratory Relief, und wegen Vertragsbruchs, Breach of Contract, vor einem Kreisgericht in Kalifornien. Die Beklagte begehrte eine Überweisung des Verfahrens an ein Bundesgericht. Diese wurde jedoch von dem Bundesgericht aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung abgelehnt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein mit der Begründung, dass die Gerichtsstandvereinbarung lediglich unverbindlich sei.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA bestätigte am 12. Mai 2008 in Sachen Ocwen Orlando Holdings Corp. v. Harvard Property Trust, LLC, Az. 07-13920, diese Entscheidung. Zwar müssen die Parteien nicht nach der Vereinbarung vor dem Kreisgericht in Kalifornien Klage erheben, insofern sei der erste Halbsatz der Vereinbarung nicht vebindlich, jedoch verbiete der zweite Halbsatz die Überweisung an das Bundesgericht nachdem Klage bereits vor einem anderen Gericht erhoben wurde. Insoweit sei die Vereinbarung verbindlich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.