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Samstag, den 31. Mai 2008

Punitive Damages für Rechenfehler  

.   Das Opfer verklagt den Versicherer, der sich bei der Ermittlung der Deckungssumme verrechnete, auf Strafschadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab, weil es keine grobe Fahrlässigkeit bei der Anwendung des Rechts von Mississippi auf die Kalkulation entdeckte.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA erzählt am 20. Mai 2008 den Sachverhalt. Der Anwalt des Unfallopfers forderte mehr als die Versicherung anbot. Anfragen nach einer Begründung für die über der Deckungssume liegende Forderung blieben unbeantwortet. Der zweite Anwalt des Opfers erklärte, er würde dem Versicherer keinen Rechtsrat erteilen. Als die Versicherung schließlich die wahre Deckungssumme nach kompliziertem einzelstaatlichen Recht ermittelte, zahlte sie sie.

Die Klage wegen bösgläubiger Deckungsverweigerung enthielt die Forderung von punitive Damages. Den Mittelweg der extra-contractual Damages wegen Vertragsverletzung verfolgte das Opfer nicht weiter, sondern bestand auf Strafschadensersatz wegen bad-faith Refusal to pay a Claim. Im Fall Patrick Essinger, Sr. er al. v. Liberty Mutual Fire Insurance Co., Az. 07-60376, war die Fallbearbeitung des Versicherers weder vorsätzlich noch quasi-vorsätzlich bösgläubig, so dass Strafschadensersatz nicht greift.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.