Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA erzählt am 20. Mai 2008 den Sachverhalt. Der Anwalt des Unfallopfers forderte mehr als die Versicherung anbot. Anfragen nach einer Begründung für die über der Deckungssume liegende Forderung blieben unbeantwortet. Der zweite Anwalt des Opfers erklärte, er würde dem Versicherer keinen Rechtsrat erteilen. Als die Versicherung schließlich die wahre Deckungssumme nach kompliziertem einzelstaatlichen Recht ermittelte, zahlte sie sie.
Die Klage wegen bösgläubiger Deckungsverweigerung enthielt die Forderung von punitive Damages. Den Mittelweg der extra-contractual Damages wegen Vertragsverletzung verfolgte das Opfer nicht weiter, sondern bestand auf Strafschadensersatz wegen bad-faith Refusal to pay a Claim. Im Fall Patrick Essinger, Sr. er al. v. Liberty Mutual Fire Insurance Co., Az. 07-60376, war die Fallbearbeitung des Versicherers weder vorsätzlich noch quasi-vorsätzlich bösgläubig, so dass Strafschadensersatz nicht greift.