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Mittwoch, den 04. Juni 2008

Kritik und Kritikreplik im Internet  

.   Eine Webseite kritisiert Mormonen. Eine Webseite zur Verteidigung der Church of Latter-Day Saints kritisiert die kritische Seite. Die Kritik besteht teilweise aus der nahezu wortgetreuen Übernahme von Texten und Grafiken, die durch kleine Verfälschungen das Gegenteil besagen. Die Kritiker verklagen die Replikseite wegen Markenverwässerung, Wettbewerbsverstoßes, unlauteren Domainnamensbesitzes und unlauterer Aufmachung.

Vor dem Untergericht verlieren die Kritiker. In der Berufung werden am 29. Mai 2008 nur die Markenverletzung, der unlautere Wettbewerb und die Domainfrage geprüft. Das Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks erläutert einleuchtend in Sachen Utah Lighthouse Ministry v. Foundation for Apologetic Information and Research, Az. 07-4095, die Tatbestandmerkmale einer Auseinandersetzung auf Webseiten unter dem Gesichtspunkt der Parodie.

Ein Urteil aus dem Jahre 1999 ist vergleichbar lesenswert und betrifft dieselben Kritiker der Mormonen. Kurz, doch gründlich wird dort der Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet in Sachen Intellectual Reserve, Inc. v. Utah Lighthouse Ministry, Inc., 75 F. Supp. 2d 1290 (DC Utah 1999). Die vom Gericht entdeckte Haftung für Handlungen Dritter wurde später in anderer Sache vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC bestätigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.