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Freitag, den 06. Juni 2008

Anwaltswerbung in den USA  

MJW - Washington.  Bei der Lektüre der Online-Ausgabe einer großen amerikanischen Zeitung fällt ein Kästchen am rechten Bildrand auf: Featured Advertisers Links. Gleich der erste ist Mesothelioma Attorney und führt zu einer Kanzlei, die sich auf Schadensersatzklagen mit hohen Summen spezialisiert hat. Wer sich durch Asbest, Medikamente, Ärztepfusch oder sonstwie verletzt fühlt, kann zunächst einmal ein Büchlein bestellen und nachlesen, ob sich nicht vielleicht eine Klage lohnt. Für ihre Kläger will die Kanzlei bisher über eine Milliarde Dollar erstitten haben und wirbt mit ihren spektakulärsten - und einträglichsten - Fällen.

In Deutschland wäre diese Art der Außendarstellung kaum möglich, § 43b BRAO und § 6 BORA setzen der Werbung für die eigene Kanzlei enge Grenzen. Und in den USA soll alles möglich sein?

Das erwähnte Beispiel lässt keine verallgemeinernden Rückschlüsse auf die Rechtslage in den USA zu. Im Standesrecht, den Rules of Professional Conduct, der District of Columbia Bar, die in etwa die Funktionen einer Rechtsanwaltskammer wahrnimmt, gibt Rule 7.1 vor, dass Anwaltswerbung nicht falsch oder irreführend - false or misleading - sein darf.

Insgesamt mögen die Maßstäbe an Anwaltswerbung weniger streng sein. Der Kommentar zur Rule 7.1 führt aus, dass Werbebeschränkungen, die über das Verbot falscher oder irreführender Werbung hinausgingen, oft den ungehinderten Informationsfluss hemmen. Allerdings weist er auch darauf hin, dass Werbung mit erzielten Verurteilungen zum Schadensersatz irreführend sein können, weil so beim Mandanten möglicherweise unberechtigte Erwartungen geweckt werden.


Freitag, den 06. Juni 2008

Fiese Gerüchteküche  

.   Wenn alle 30 Sekunden 70 Gigabyte in die Welt gesetzt werden, kann Unfug nicht ausbleiben. In den landesweiten Nachrichten widmet sich der Sender CBS den Gerüchteküchen im Internet. Juicycampus.com solle ein schlechtes Beispiel darstellen. Gerüchte seien publikumswirksamer als Nachrichten.

Es solle Spaß bereiten, aber dächten die Studenten nicht an ihre Zukunft, wenn sie Gerüchte streuten oder über sich verbreiten ließen? Das Blog der Webseite kritisiert Diffamierungen auf seichte Weise.

Eigentlich ist die Aufregung verfehlt. Wer in der Kneipe Gerüchte hört, kann sich abwenden. Im Internet braucht man ungewünschte Webseiten nicht aufzusuchen. Der Ruf nach neuen Gesetzen ist jedenfalls verfehlt, da die Tatbestände in der Kneipe und im Internet dieselben sind. Wahrscheinlich werden sich jedoch wieder Politiker finden, die aus Profilsucht am Recht herumschrauben wollen, um einer Internetgefahr vorzubeugen, die sie womöglich selbst nicht verstehen. The horse is out of the barn.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.