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Montag, den 09. Juni 2008

Prozessrecht und Punitive Damages

 
.   The petition for a writ of certiorari is granted limited to Question 1 presented in the petition, bestimmten die Richter der Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten am 9. Juni 2008 im ihm zum dritten Male vorgelegten Fall Philip Morris USA, Inc. v. Mayola Williams, 07-1216. Im Kern geht es wieder um den Strafschadensersatz, punitive Damages, doch hier auch um die Unterschiede zwischen den Prozessordnungen des Bundes und eines Staates der USA. Hat das oberste Gericht des Staates Oregon im Januar die bundesrechtlichen Vorgaben des obersten Bundesgerichts in Washington ignoriert? Wenn ja, darf es das? Die reine Strafschadensersatzfrage hat der Supreme Court nicht zur Prüfung angenommen.



Schubbetrieb als unerlaubte Handlung

 
.   Das Verhältnis vom Bundesrecht zum einzelstaatlichem Recht wirkt sich auf den Schubbetrieb einer Eisenbahn aus. Kann der Kläger beim Unfall im Schubbetrieb Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts geltend machen, das sich nach den Grundsätzen des einzelstaatlichen Common Law entwickelt?

Oder verbietet das Bundesrecht, das über Verordnungen der Bundesbahnverwaltung in Washington den Schubbetrieb für Wendezüge des Regionalverkehrs regelt, die Errichtung von Sicherheitsanforderungen durch einzelstaatliches Schadensersatzrecht?

In Southern California Regional Rail Authority et al. v. Superior Court of Los Angeles County et al., Az. B200777, räumt das vierte Berufungsgericht Kaliforniens am 3. Juni 2008 dem Bundesrecht mit seinen Passenger Equipment Safety Standards den Vorrang ein und verlangt unter anderem kein Cabbage Car vor den Personenwagen. Der Grundsatz der federal Preemption greift und schließt zusätzliche einzelstaatliche Sorgfaltspflichten auch im Recht der Torts, aus. [Preemption, Torts, unerlaubte Handlung, Bahnhaftung, Cabbage Car, Schubbetrieb]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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