Unter Berufung auf 42 USC §1983 klagte ein Gefängnisinsasse gegen Justizvollzugsbeamte, die ihm den Arm gebrochen haben sollen, auf Schadensersatz. Diese stützen sich zur Verteidigung auf 42 USC §1997 e(a), der vorschreibt, dass vor einer solchen Klage das Verwaltungsverfahren vor der Gefängnisbehörde ausgeschöpft werden muss. Dies sei ihm wegen des gebrochenen Arms nicht möglich gewesen, behauptet der Kläger. Der siebte Verfassungszusatz, der jedem Rechtssuchenden das Verfahren vor einer Jury gewährleistet, garantiere ihm, dass die Zivilgeschworenen über diesen Punkt befindet.
Das lehnt der United States Court of Appeals ab. Ganz allgemein fällt die Frage, ob ein Gericht zuständig ist, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Jury. Denn aus dem siebten Verfassungszusatz folgt nicht, dass die Geschworenen über jede Tatsache, die im Verfahren streitig ist, entscheiden müssen.
Sie befindet im Prozess über Tatsachen, nicht über die Regeln des juristischen Verkehrs. Das gilt auch in Fällen wie diesen, in denen die Tatsache, die die Zuständigkeit des Gerichts begründet, mit der den Anspruch begründenden Tatsache identisch ist. Eine Entscheidung des Richters über den Armbruch in Bezug auf die Zuständigkeit präkludiert und bindet die Jury nicht, wenn sie über den Armbruch im Rahmen der Prüfung des materiellen Anspruchs befindet.