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Dienstag, den 10. Juni 2008

Jury regelt keinen Verkehr  

MJW - Washington.   In seiner Entscheidung vom 5. Juni 2008 in der Sache Christopher Pavey v. Patrick Conley, et al., Az.07-1426, muss sich das Bundesberufungsgericht für den achten Bezirk mit der Frage befassen, ob über die Zuständigkeit des Gerichts der Richter allein oder die Jury entscheidet.

Unter Berufung auf 42 USC §1983 klagte ein Gefängnisinsasse gegen Justizvollzugsbeamte, die ihm den Arm gebrochen haben sollen, auf Schadensersatz. Diese stützen sich zur Verteidigung auf 42 USC §1997 e(a), der vorschreibt, dass vor einer solchen Klage das Verwaltungsverfahren vor der Gefängnisbehörde ausgeschöpft werden muss. Dies sei ihm wegen des gebrochenen Arms nicht möglich gewesen, behauptet der Kläger. Der siebte Verfassungszusatz, der jedem Rechtssuchenden das Verfahren vor einer Jury gewährleistet, garantiere ihm, dass die Zivilgeschworenen über diesen Punkt befindet.

Das lehnt der United States Court of Appeals ab. Ganz allgemein fällt die Frage, ob ein Gericht zuständig ist, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Jury. Denn aus dem siebten Verfassungszusatz folgt nicht, dass die Geschworenen über jede Tatsache, die im Verfahren streitig ist, entscheiden müssen.

Sie befindet im Prozess über Tatsachen, nicht über die Regeln des juristischen Verkehrs. Das gilt auch in Fällen wie diesen, in denen die Tatsache, die die Zuständigkeit des Gerichts begründet, mit der den Anspruch begründenden Tatsache identisch ist. Eine Entscheidung des Richters über den Armbruch in Bezug auf die Zuständigkeit präkludiert und bindet die Jury nicht, wenn sie über den Armbruch im Rahmen der Prüfung des materiellen Anspruchs befindet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.