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Freitag, den 13. Juni 2008

Kulturerbe in Russland

 
.   Darf ein amerikanisches Gericht über die Herausgabe von Kulturerbe aus Russland entscheiden? Oder ist es nach dem Foreign Sovereign Immunities Act unzuständig?

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt erörterte ausführlich am 13. Juni 2008 in Sachen Agudas Chasidei Chabad of United States v. Russian Federation et al., Az. 07-7002, die anwendbaren Rechtsgrundlagen, den FSIA, den Act of State-Grundsatz und hilfsweise die Forum Non Conveniens-Einwendung des verklagten Russischen Bundes und bejaht die Ausgangsfrage.

Das Kulturerbe umfasst jüdische Schriften, die nach der Flucht vor russischen Revolutionären und deutschen Angreifern schließlich in den Besitz der Sowjetunion gelangten. Die Klägerin darf nun das Verfahren vor dem Untergericht weiterführen.



Die Reichweite von REACH

 
MJW - Washington.   Chemical Law Has Global Impact, titelt die Washington Post vom 12. Juni 2008 und erklärt, wie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die sog. REACH-Verordnung, auf Chemikalienhersteller und Gesetzgeber einwirkt.

US-Firmen haben die REACH-Verordnung erbittert bekämpft, weil sie die hohen Kosten für die Stoffprüfungen fürchteten, die sie durchführen müssen, wenn sie zukünftig einen Stoff in die EG exportieren wollen. Unterstützung erhielten sie auch von ihrer Regierung, wie aus einem Bericht der Minority Staff Special Investigation Division des Ausschusses des US-Repräsentantenhauses für Government Reform vom 1. April 2004 hervorgeht.

Jetzt entfaltet das Regelungssystem der REACH-Verordnung seine Wirkung in den USA. Um die Mängel im derzeitigen Chemikalienrecht zu beheben, haben drei Senatoren einen Entwurf für ein neues Chemikaliengesetz eingebracht, der sich an Kernelementen der REACH-Verordnung orientiert. Dazu gehört die Umkehr der Beweislast: zukünftig müssten Hersteller beweisen, dass ein Stoff sicher ist, und nicht die Regierung, dass er schädlich ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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