Der erste Verstoß eines Textilherstellers geschah nach dem Inverkehrbringen des geschützten Werkes, doch vor dem Wirksamkeitsdatum der Anmeldung. Im Fall Derek Andrew v. Poof Apparel Corporation, Az. 07-35048, verband das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die nachfolgenden Verstöße mit dem ersten. Es entschied nach §412 Copyright Act, dass die Wahlmöglichkeit nicht gilt, weil der Anfang der fortgesetzten Handlung vor dem Wirksamkeitsdatum lag.
Zudem ist deshalb der an die fortlaufenden Handlungen geknüpfte besondere gesetzliche Kostenerstattungsanspruch unbegründet. Das Gericht hält jedoch die Kostenerstattungspflicht nach dem Lanham Act aufrecht. Die Beklagte hatte Bekleidung und Marken der Klägerin nachgeahmt und wurde aus Urheber- und Markenrecht verklagt.