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Dienstag, den 17. Juni 2008

Schadensersatz für Jugendsünden  

.   Der für Studentendisziplin zuständige Kläger verklagt die Studentenverbindung SAE auf Schadensersatz. Nachdem er eine Disziplinaruntersuchung gegen SAE eröffnete, ließ SAE ihn detektivisch überprüfen und veröffentlichte die gerichtlich festgestellten Jugendsünden seiner College-Jahre. Er erlitt psychische Schäden.

Vor Gericht verlor er, weil er eine Amtsperson des öffentlichen Interesses darstellt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA prüfte in Sachen David Fiacco v. Sigma Alpha Epsilon Fraternity, Az. 07-195, die erforderlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich dass:
1) SAE intentionally or recklessly inflicted severe emotional distress or was certain or substantially certain that such distress would result from its conduct; 2) SAE's conduct was "so extreme and outrageous as to exceed all possible bounds of decency and must be regarded as atrocious, utterly intolerable in a civilized community"; 3) SAE's actions caused Fiacco emotional distress; and 4) Fiacco's emotional distress was so severe that no reasonable person could be expected to endure it.
Zudem unterwarf es die Prüfung den Verfassungsmerkmalen nach dem First Amendment, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC in Hustler Magazine v. Falwell, 485 US 46, 56 (1988), aufgestellt hatte. Das darin enthaltene Böswilligkeitserfordernis sah das Berufungsgericht als unerfüllt an. Auch sind die veröffentlichten Behauptungen wahr. Daher wurde die Klage am 13. Juni 2008 abgewiesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.