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Montag, den 23. Juni 2008

Sensationspotential in Urteilen  

.   Am 23. Juni 2008 verkündete der Supreme Court langerwartete Urteile mit Sensationspotential. Der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC kann vor allem Signale beim Waffenverbot der Hauptstadt setzen. Seine Beurteilung des Verbots im Lichte des zweiten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung der Vereinigten Staaten wird einzelstaatliche und kommunale Gesetzgeber im ganzen Land beeinflussen.

Zuerst verkündete das Gericht sein Urteil im Sprint-Fall, Az. 07-552, und bestätigte die Aktivlegitimation eines Zedenten in Inkassosachen. Dann folgte die Greenlaw-Entscheidung, Az. 07-330, mit der der Gerichtshof den Berufungsgerichten verbietet, Strafen zu erhöhen, wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.

Zuletzt erließ er eine Entscheidung über das Recht auf anwaltlichen Beistand nach dem sechsten Zusatz zur Bundesverfassung, Rothgery v. Gillespie County, Az. 07-440. Sieben weitere Urteile wurden heute noch nicht verkündet. Das Sensationspotential hat der Gerichtshof heute nicht ausgeschöpft. Den nächsten Verkündungstermin beraumte er auf den 25. Juni 2008 an.


Montag, den 23. Juni 2008

Blick auf den Hügel  

.   Am 23. Juni 2008 tritt der Supreme Court zum vielleicht letzten Male in der Amtsperiode 2007-08 an die Öffentlichkeit.

In eineinhalb Stunden wird er Urteile verkünden und die etwaige nächste Sitzung anberaumen. Wieder wird mit Spannung auf Urteile zur Todesstrafe bei Straftaten ohne Todesfolge, Strafschadensersatz und dem Waffenverbot der Hauptstadt Washington gewartet.

Der Referendar ist auf dem Weg zum Obersten Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC, um die mystischen Augenblicke in der Audienz mit den neun Richtern, die für die USA so viel wie der Papst oder Dalai Lama bedeuten, zu dokumentieren.


Montag, den 23. Juni 2008

Auslandsfall vor Auslandsgericht  

.   Mit weitem Ermessen dürfen US-Gerichte Fälle mit Auslandsbezug ins Ausland verweisen, bestimmte im Fall Van Cauwenberghe v. Biard, 486 US 517 (1988), der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington. In Sachen Marcel Windt et al. v. Quest Communications International, Inc. et al., Az. 06-4662, wandte das dritte Bundesberufungsgericht diesen Grundsatz an, als es die Verweisung der Klage nach Holland bestätigte.

Eine niederländische und eine amerikanische Firma hatten in Holland ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, das insolvent wurde. Die holländischen Insolvenzverwalter verklagen den amerikanischen Teilhaber sowohl nach amerikanischem als auch nach holländischem Recht.

Das Gericht erklärt in seiner ausführlichen Begründung vom 10. Juni 2008 die Merkmale des Forum Non Conveniens-Grundsatzes, dessen Ermessensspielraum das Untergericht ordentlich ausnutzte. Die Klage in Amerika wird daher suspendiert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.