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Mittwoch, den 25. Juni 2008

Der Supreme Court verkündet (3)  

.   Das mit Spannung erwartete Urteil zum Waffenverbot der Hauptstadt Washington in Sachen District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller, Az. 07-290, wird heute nicht verkündet. In der gerade zu Ende gehenden Sitzung wird bekannt, dass die Begründung von Richter Scalia verfasst wird.

Die letzte soeben verkündete Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Indianer- und Wirtschaftsrecht, Plains Commerce v. Long Family Land and Cattle, Az. 07-411. Die schriftlichen Urteilsbegründungen macht das Gericht kurz nach dem Verkündungstermin auf seiner Webseite verfübar, wo sie sich jetzt noch nicht befindet.


Mittwoch, den 25. Juni 2008

Der Supreme Court verkündet (2)  

.   Die Todesstrafe gilt nur für Kapitalverbrechen, entschied soeben am 25. Juni 2008 der Supreme Court in einem Fall aus Louisiana. Die Grausamkeit der Tat allein reicht für die Zumessung der Todesstrafe nicht aus, Kennedy v. Louisiana, Az. 07-343.

Das Gericht entschied einen weiteren Fall aus dem Strafrecht, Giles v. California, Az. 07-6053, mit einer Begründung von Richter Scalia.


Mittwoch, den 25. Juni 2008

Der Supreme Court verkündet (1)  

.   Punitive Damages fallen im Exxon-Fall. Nach dem Seerecht der USA entsprechen sie dem tatsächlichen Schadensersatz als Maximum, entschied soeben am 25. Juni 2008 der Supreme Court in Sachen Exxon v. Baker, Az. 07-219. Das Gericht nennt einen konkreten Maximalbetrag für den Strafschadensersatz. Die Entscheidungsbegründung befindet sich noch nicht auf der Webseite des Gerichts.


Mittwoch, den 25. Juni 2008

Der ungeliebte Verteidiger  

FK - Washington.   In einer vielbeachteten Entscheidung vom 19. Juni 2008 in der Sache Indiana v. Ahmad Edwards, Az. 07-208, hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten zu den Rechten des Beschuldigten im Strafprozess Stellung bezogen. Zu entscheiden war der Fall eines in Indiana wegen versuchten Mordes angeklagten Mannes, den das Tatgericht zwar für voll verfahrensfähig erachtet, ihm aber wegen seiner Schizophrenie einen Rechtsbeistand beigeordnet hatte. Der vom Angeklagten angerufene oberste Gerichtshof des Staates Indiana, der Indiana Supreme Court, sah hierin einen Verstoß gegen den sechsten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung, der nach herkömmlicher Lesart die persönliche Verteidigung umfassend garantiert. Nach dem mehrheitlichen Willen der höchsten Bundesrichter wird ein Strafgericht künftig nach eigenem Ermessen einen Rechtsbeistand beiordnen können, wenn es den Beschuldigten für unfähig hält, die eigene Verteidigung sachgerecht zu betreiben.

Die Frage der eigenen Verteidigung im Verfahren, urteilten die Richter, müsse von der Frage der grundsätzlichen Verfahrensfähigkeit gänzlich abgekoppelt werden. In früheren Entscheidungen hatte sich das Gericht zu der hier maßgeblichen Frage nicht geäußert: In den Urteilen Dusky v. United States, 362 US 402, und Drope v. Missouri, 420 US 162, hatte es zwar festgestellt, dass jeder Angeklagte geistig in der Lage sein muss, dem Verfahren zu folgen; die Frage des Rechts auf Verteidigung aber wurde darin nicht berührt. Nicht gebunden sah sich das Gericht ferner an die Entscheidungen in Faretta v. California, 422 US 806, sowie Godinez v. Moran, 509 US 389, denn auch hierin werde das Recht auf persönliche Verteidigung keineswegs vorbehaltlos zugesprochen.

Entschieden wenden sich die Richter gegen den Einwand, die Würde des Angeklagten sei durch den aufgedrängten Rechtsbeistand bedroht:
[A] right of self-representation at trial will not affirm the dignity of a defendant who lacks the mental capacity to conduct his defence without the assistance of counsel. … To the contrary, given that defendant's uncertain mental state, the spectacle that could well result from his self-representation at trial is at least as likely to prove humiliating as ennobling.
Deutlichen Widerspruch gegen die Mehrheitsmeinung äußerte - wenig überraschend - Richter Scalia in seinem auch von Richter Thomas unterstützten Minderheitsvotum: Dem Staat sei es angesichts der universalen Garantie des sechsten Verfassungszusatzes verwehrt, den Angeklagten aus Fürsorgeerwägungen zu bevormunden.


Mittwoch, den 25. Juni 2008

Irak-Klage wird fortgesetzt  

.   Nachdem das Untergericht eine Klage gegen Saddam Hussein und den Irak abgewiesen hatte, wird sie nach dem Urteil des Bundesberufungsgerichts des Hauptstadtbezirks vom 24. Juni 2008 fortgeführt. Die Rechtslage wurde kompliziert, weil der Kongress im Januar 2008 mit 28 USC §1605A eine neue Ausnahme zur Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act geschaffen hatte.

Die ausführliche Begründung in Sachen Robert Simon et al. v. Republic of Iraq et al., Az. 06-7178, betrifft auch Fragen der Verjährungshemmung sowie der Injustiziabilität einer politischen Frage. Das Berufungsgericht lässt die Folterausnahme in 28 USC §1605(a)(7) greifen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.