Die letzte soeben verkündete Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Indianer- und Wirtschaftsrecht, Plains Commerce v. Long Family Land and Cattle, Az. 07-411. Die schriftlichen Urteilsbegründungen macht das Gericht kurz nach dem Verkündungstermin auf seiner Webseite verfübar, wo sie sich jetzt noch nicht befindet.
Die letzte soeben verkündete Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Indianer- und Wirtschaftsrecht, Plains Commerce v. Long Family Land and Cattle, Az. 07-411. Die schriftlichen Urteilsbegründungen macht das Gericht kurz nach dem Verkündungstermin auf seiner Webseite verfübar, wo sie sich jetzt noch nicht befindet.
Das Gericht entschied einen weiteren Fall aus dem Strafrecht, Giles v. California, Az. 07-6053, mit einer Begründung von Richter Scalia.
Die Frage der eigenen Verteidigung im Verfahren, urteilten die Richter, müsse von der Frage der grundsätzlichen Verfahrensfähigkeit gänzlich abgekoppelt werden. In früheren Entscheidungen hatte sich das Gericht zu der hier maßgeblichen Frage nicht geäußert: In den Urteilen Dusky v. United States, 362 US 402, und Drope v. Missouri, 420 US 162, hatte es zwar festgestellt, dass jeder Angeklagte geistig in der Lage sein muss, dem Verfahren zu folgen; die Frage des Rechts auf Verteidigung aber wurde darin nicht berührt. Nicht gebunden sah sich das Gericht ferner an die Entscheidungen in Faretta v. California, 422 US 806, sowie Godinez v. Moran, 509 US 389, denn auch hierin werde das Recht auf persönliche Verteidigung keineswegs vorbehaltlos zugesprochen.
Entschieden wenden sich die Richter gegen den Einwand, die Würde des Angeklagten sei durch den aufgedrängten Rechtsbeistand bedroht:
[A] right of self-representation at trial will not affirm the dignity of a defendant who lacks the mental capacity to conduct his defence without the assistance of counsel. … To the contrary, given that defendant's uncertain mental state, the spectacle that could well result from his self-representation at trial is at least as likely to prove humiliating as ennobling.Deutlichen Widerspruch gegen die Mehrheitsmeinung äußerte - wenig überraschend - Richter Scalia in seinem auch von Richter Thomas unterstützten Minderheitsvotum: Dem Staat sei es angesichts der universalen Garantie des sechsten Verfassungszusatzes verwehrt, den Angeklagten aus Fürsorgeerwägungen zu bevormunden.
Die ausführliche Begründung in Sachen Robert Simon et al. v. Republic of Iraq et al., Az. 06-7178, betrifft auch Fragen der Verjährungshemmung sowie der Injustiziabilität einer politischen Frage. Das Berufungsgericht lässt die Folterausnahme in 28 USC §1605(a)(7) greifen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.