Anders in den USA. Schecks sind hier das alltägliche Zahlungsmittel. Das Girokonto, von dem die Miete per Dauerauftrag abgeht, auf das der Arbeitgeber das Gehalt einzahlt und von dem der Betrag für die Tageszeitung per Lastschrift eingezogen wird, gibt es hier nicht. Man stellt der Vermieterin einen Scheck aus und bekommt selbst einen Scheck vom Arbeitgeber. Immerhin das Abo der Washington Post könnte man per Kreditkarte zahlen, wenn man den Scheck nicht per Post versenden will. Zwar ist elektronischer Zahlungsverkehr über das Automatic Clearing House Network möglich. Grundlage bleibt aber der Scheck, Direct Deposit heißt lediglich, dass z.B. der Gehaltsscheck direkt auf dem Scheckkonto, Checking Account, gutgeschrieben wird.
Scheckrecht, Negotiable Instrument Law, ist Sache der Bundesstaaten. Zwar enthält der Uniform Commercial Code in Article 3 und Article 4 Regelungsvorschläge. Das Recht des einzelnen Bundesstaates kann aber davon abweichen. Wer etwas über das Indossament, Indorsement, von Schecks im District of Columbia wissen will, muss sich in §28:3-204 DC Code schlau machen. Nur für Detailfragen gibt es Bundesgesetze. Der Expedited Funds Availability Act, 12 USC §§4001-4010, regelt die Befugnisse der Banken, die Gutschrift eines Schecks zu verzögern, Deposit Hold. Der Check Clearing for the 21st Century Act, 12 USC §§5001-5018, ermöglicht den elektronischen Zahlungsverkehr mit Schecks, die dafür eingescannt werden. Beide Gesetze ermächtigen das Direktorium des Bundeszentralbanksystems, Board of Governors of the Federal Reserve System, Richtlinien zu deren Umsetzung zu erlassen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.