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Mittwoch, den 16. Juli 2008

Bush verweigert Zeugnis

 
.   Mit seiner Berufung auf das executive Privilege verweigerte Bush dem Kongress sein Zeugnis in der Untersuchung des Verrats der CIA-Agentin Plame durch den Vizepräsidenten Cheney. Der Kongress findet das empörend. Auf der Webseite des Weißen Hauses verkünden der Präsident und seine Pressesprecher Einiges, doch nichts zu diesem Fall, der bereits zur strafrechtlichen Verurteilung des Cheney-Mitarbeiters Scooter Libby zu 30 Monaten Haft führte. Auch das Justizministerium, bei dem die vom Kongress angeforderten Akten liegen, bleibt stumm. Nur der Kongress veröffentlicht Konkretes, darunter das über den Justizminister geltend gemachte executive Privilege.



Datensicherung beim Rechtsstreit

 
.   Nicht erst nach der Klageerhebung, sondern bereits bei erster Kenntnis vom möglichen Rechtsstreit sind die Parteien gehalten, alle Daten und Unterlagen zu sichern, die mit dem Streit zu tun haben könnten. Wenn das Ausforschungsbeweisverfahren kommt, will man sich nicht vorwerfen lassen, versehentlich oder absichtlich Beweise verloren zu haben.

Die gerichtlichen Sanktionen für einen Verstoß können gravierend und mit Geld gar nicht gut zu machen sein, wenn beispielsweise Ansprüche oder Einreden aberkannt oder Anwaltshonorare erstattbar gemacht werden. Die Discovery elektronisch gehaltener Daten ist nach den neuen Beweisregeln nicht unbedingt einfacher geworden, doch haben sie die Pflicht zur Sicherung nicht gelockert.

Daher wird allenthalten über die e-Discovery gesprochen, in den USA genauso wie im Ausland, das von Klagen nach US-Prozessregeln betroffen ist. Einige Dienstleister, die Parteien und Anwälten bei der Discovery elektronischer Beweise zur Hand gehen, stellen im Internet eigene Erfahrungssätze mit technischem Einschlag und gerichtlicher Würdigung zusammen. Cybercontrols bietet beispielsweise eine nützliche Übersicht an, die den unverzichtbaren anwaltlichen Rat ergänzt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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