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Dienstag, den 22. Juli 2008

Kein Ordnungsgeld für CBS  

MJW - Washington.   Neun Sechzehntel einer Sekunde reichten, um zahlreiche Zuschauer der Halbzeit-Show des Super Bowl XXXVIII nachhaltig zu verstören. Für diesen Zeitraum war, nach Angaben der Beteiligten aufgrund einer Wardrobe Malfunction, die entblößte Brust der Sängerin Janet Jackson zu sehen. Anlass genug für die Federal Communications Commission, FCC, die amerikanische Medienaufsichtsbehörde, dem Fernsehsender CBS ein Ordnungsgeld in Höhe von 550.000 Dollar aufzuerlegen.

CBS wehrte sich gegen das Ordnungsgeld. Das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk gibt CBS in seinem Urteil vom 21. Juli 2008 in der Sache CBS Corporation et al. v. Federal Communications Commission et al., Az. 06-3575, Recht. Grundlage für das Ordnungsgeld ist 18 USC §1464, von obszöner, anstößiger oder profaner Sprache sollen Zuschauer und Zuhörer verschont werden.

Die FCC hatte die Vorschrift in den vergangenen Jahrzehnten zurückhaltend ausgelegt. Isolierte oder flüchtige Bemerkungen, isolated or fleeting Utterances, sollten nicht darunter fallen. Diese Entscheidungspraxis änderte die FCC kurz nach dem dem Super Bowl schlagartig. Das kann sie grundsätzlich auch. Doch muß sie dies ankündigen und die Gründe für den Kurswechsel darlegen. Das hat die FCC nicht getan, ihr Verhalten ist daher nach dem Prüfungsmaßstab des 5 USC §706(2)(A) willkürlich und unberechenbar, arbitrary and capricious.

Im Urteil erklärt das Gericht auch ausführlich, warum CBS für das Verhalten von Janet Jackson und ihrem Partner auf der Bühne, Justin Timberlake, nicht haftbar zu machen ist. Beide waren waren independent Contractors, keine Angestellten, deren Verhalten CBS nicht einfach zugerechnet werden kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.