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Samstag, den 26. Juli 2008

Subrogation und Immunität

 
.   Staaten sind immun gegen Klagen. Kann eine französische Versicherung in den USA Libyen aus einem Subrogationsanspruch verklagen, nachdem sie Amerikaner für einen von Libyen verursachten Flugzeugabsturz entschädigte? Libyen argumentiert, der Foreign Sovereign Immunities Act greife, denn die Versicherung sei kein Amerikaner und daher von der FSIA-Ausnahme für Terrorstaaten zum Schutz von Amerikanern nicht erfasst.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entscheidet in Sachen La Reunion Aerienne v. Socialist People's Libyan Arab Jamahiriya et al., Az. 07-7050, gegen Libyen, nachdem es zunächst klärte, ob ein Rechtsmittel schon vor einem Endurteil zulässig ist. Dies ist es, weil der Immunitätsgrundsatz ausländische Staaten vor der Last einer Klage ohne bestätigte US-Gerichtsbarkeit schützt.

Die sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, gegen den fremden Staat liegt vor, weil die Versicherung Amerikaner ausbezahlte und durch die Zession ihrer Ansprüche an den Versicherer auch für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in ihre Fußstapfen trat, entscheidet das Gericht am 25. Juli 2008. Die ihm auch vorgelegte Frage des Strafschadensersatzes im Verhältnis zur Staatenimmunität greift das Gericht nicht auf.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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