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Montag, den 28. Juli 2008

Wahlrecht für Verbrecher

 
MJW - Washington.   Bei den im November anstehenden Wahlen gilt Virginia als zwischen Republikanern und Demokraten heiß umkämpfter Battleground State, es wird also auf jede Stimme ankommen. In diesem Zusammenhang rückt Article II Section 1 der Verfassung des Commonwealth of Virginia in den Fokus öffentlicher Aufmerksamkeit. Denn der Inhalt dieser Verfassungsnorm ist brisant:
No person who has been convicted of a felony shall be qualified to vote unless his civil rights have been restored by the Governor or other appropriate authority.
Verbrechen, Felony, definiert Virginia Code §18.2-8 als strafbare Handlung, die entweder mit dem Tod oder Haft bestraft wird. Die Konsequenzen einer Verurteilung wirken ein Leben lang. Wer aus der Haft entlassen ist, kann dennoch nicht wählen.

Abhilfe verspricht Gouverneur Kaine. Anträge auf Wiederherstellung der Bürgerrechte, Application for the Restoration of Civil Rights, die bis zum 1. August 2008 eingehen, sollen rechtzeitig zur Wahl am 20. November 2008 bearbeitet werden.



Zahltagkredite zu 300%

 
.   300 Prozent Zinsen brachte einige Gesetzgeber auf die Palme, und auch in Washington haben sie daher die Payday Loans verboten. Mit ihrem Gesetz haben sie für die Hauptstadt einen Höchstzins von 24 Prozent eingeführt.

Die meisten Staaten der USA erlauben jedoch noch das Geschäft der Payday Lender. Sie halten für viele eine wichtige Rolle im Finanzwesen, indem sie Finanzlücken bis zum nächsten Zahltag stopfen und Geld gegen eine Lohnabtretung verleihen.

Die Washington Post beobachtet, dass die als Genossenschaftsbanken ausgestalteten Credit Unions nun in die Bresche treten. Doch damit ist nicht allen geholfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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