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Mittwoch, den 30. Juli 2008

Versicherungsschutz überstrapaziert?

 
AR - Washington.   In der Auslandsbeilage der Juli-Ausgabe der Zeitschrift Versicherungsrecht berichten Kochinke und Meis über den Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung für Prozesskosten.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied in BASF AG v. Great American Assurance Co. et al., Az. 06-3938, am 14. April 2008, dass ein Haftpflichtversicherer nicht die Kosten der Prozesse zu decken hat, die durch die Vermarktungspraktiken von BASF anhängig wurden. Von der Versicherungsdeckung umfasst sind Entschädigungen für Prozesse aufgrund von Körperverletzung oder Persönlichkeitsverletzungen durch Werbung. Hierunter soll es nicht fallen, dass BASF eine Studie nicht veröffenlticht hat, die nachweist, dass das von BASF angebotene Medikament nicht die beworbene alleinige Wirkungsweise im Vergleich zu anderen Produkten hat. Dies löst nach dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks keine Haftung der Haftpflichtversicherung für die daraus resultierenden Fälle aus. Das Gericht führt aus, dass im vorliegenden Fall keine Persönlichkeitsverletzung zu erkennen sei.

Mithin wird, entgegen der bisherigen Rechtspraxis, eine einschränkende Auslegung des Deckungsschutzes zugunsten der Versicherer statuiert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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