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Freitag, den 01. Aug. 2008



Deutsche schaden Obama

 
.   Wo Kinder Deutscher noch oft als Nazis beschimpft werden, wundert nicht, dass McCain Obamas Erfolg in Berlin abfällig mit Starauftritten musikalischer Floozies vergleicht. Darf er das in der Wahlwerbung?

Politiker müssen sich beschimpfen, selbst beleidigen lassen - und das auch anonym. Also verletzt McCain nicht das Persönlichkeitsrecht seines Kollegen und verunglimpft ihn nicht im Sinne einer Defamation.

Er beleidigt nur die Intelligenz seines Volkes. Das besitzt allerdings keinen Freiheitsanspruch bei politischem Blödsinn. Britney Spears und Paris Hilton haben gegen den Vergleich wohl auch keine Handhabe.



Lease und Lemon Law

 
AR - Washington.   Ein Autokäufer, dessen Wagen schon nach wenigen Monaten, noch binnen der Leasingzeit, Mängel aufwies, verklagte Porsche Inc. und gewann. In der ersten Instanz wurde der Anspruch des Käufers aus dem Lemon Law von der Jury bestätigt. Sie sprach ihm $266.000 zu. Zudem darf er den Wagen, den er bereits vollständig bezahlt hat, behalten.

Porsche legte Berufung ein. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA schloss sich am 14. Juli 2008 in Sachen Bruce A. Tammi vs. Porsche Cars North America, Inc., Az. 07-1832, der Entscheidung der Vorinstanz an. Es wurden weder - wie Porsche rügt - unwichtige Beweise der Jury vorgetragen, noch erging ein Urteil entgegen der Beweiswürdigung. Des weiteren wurde auch die zugesprochene Summe richtig errechnet.

Deshalb blieb die Berufung erfolglos. Porsche haftet für den Fahrzeugmängel aus Verbraucherschutzansprüchen. Das Lemon Law schützt, wie das Gericht betont, auch den Leasingkunden, selbst wenn das Gesetz nur den Kauf erwähnt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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