Die Klägerin will sich ihr Wahlrecht bei Stammeswahlen der Cherokee Nation erstreiten. Sie ist Nachfahrin von Freedmen, ehemaligen Sklaven der Cherokee, die gemäß Article 9 des Vertrags mit den Cherokee aus dem Jahr 1866 freigelassen wurden und die Rechte der Cherokee erwarben. Bis 1907 ließ der Kongress der USA die Mitglieder der Cherokee Nation in Register eintragen, eine Blood Roll für gebürtige Cherokee, eine Freedmen Roll für freigelassene Sklaven. Mitglied der Cherokee Nation sind ist nach Article 9 Section 1 der Verfassung der Cherokee Nation, wer seine Herkunft auf eins der beiden Register zurückführen kann. Wahlberechtigt bei Stammeswahlen sind allerdings nur Mitglieder, die einen Vorfahren auf der Blood Roll nachweisen können.
Da sich die Klage nicht nur gegen den Innenminister richtet, sondern auch gegen die Cherokee Nation sowie deren Häuptling, Chief Smith, und andere Stammesbeamte, stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem District Court für den Hauptstadtbezirk die Frage, ob der Stamm selbst oder seine Bediensteten Immunität genießen. Der Court of Appeals beantwortet diese Frage für den Stamm mit Ja, für die Bediensteten mit Nein.
Indianerstämme haben durch die Ausbreitung der USA auf dem nordamerikanischen Kontinent ihre Souveränität nicht verloren. Aufgrund ihrer Souveränität genießen sie vor amerikanischen Gerichten Immunität. Der dreizehnte Zusatzartikel zur Bundesverfassung und der Vertrag von 1866 beschränken zwar die Souveränität des der Cherokee Nation, lassen aber dessen Immunität intakt.
Die Immunität erstreckt sich allerdings nicht auf die Bediensteten des Stammes. Wenn, wie hier von der Klägerin gefordert, dem Häuptling und anderen Bediensteten untersagt wird, Wahlen ohne Freedmen abzuhalten, wirkt sich das gewiss auf die Souveränität des Stammes aus. Das Gericht kann Stammesbediensteten aufgeben, eine rechtswidrige Handlung - das Abhalten von Wahlen ohne Freedmen - zu unterlassen. Ein Eingriff in die Souveränität kommt allenfalls in Betracht, wenn das Gericht eine bestimmte Handlung - die Änderung von Gesetzen - anordnet.