- 054647.U - US v. Ford
- 071074.U - Amouzou v. Mukasey
- 074496.U - US v. Randall
- 074706.U - US v. Truesdale
- 074801.U - US v. Bryant
- 074829.U - US v. Fordham
- 074892.U - US v. Gaston
- 074982.U - US v. Wheeler
- 076532.U - Shafer v. Price
- 076833.U - Shafer v. Snook
- 077771.U - US v. Alomia-Torres
- 081131.U - Wilder v. Greidinger
- 081182.U - Jimenez v. Astrue
- 081218.U - Ospina v. IndyMac Bank
- 081273.U - Bellamy v. Ford Motor Company
- 081329.U - Woodard v. Browning
- 081342.U - Marshall v. Compher
- 084281.U - US v. Lingham
Die Air Force lässt ein Unternehmen den Objektkode so ändern, dass seine Zeitsperre nicht mehr wirkt, als der Soldat einem anderen Unternehmen sein Programm überträgt. Die Erwerberin verklagt die Air Force wegen verletzter Urheberrechte durch die ungestattete Manipulation.
Zudem verfolgt sie die Verletzung des Digital Millennium Copyright Act, nachdem die Air Force das Zeitschloss knacken ließ: No person shall circumvent a technological measure that effectively controls access to a work protected [by a copyright] under this title. 17 USC §1201 (a)(1)(A).
In Sachen Blueport Company, LLC v. United States, Az. 07-5140, entscheidet am 26. Juli 2008 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks gegen das Softwarehaus. Es bestätigt, dass das angerufene Gericht, der Court of Federal Claims, unzuständig blieb, weil die Air Force nicht auf ihre staatliche Immunität nach 28 USC §1498 (b) verzichtete.
Der Soldat hatte das Programm bei der Air Force dienstlich verwendet und zu seiner Verfeinerung auf Ressourcen der Air Force zugegriffen. Zudem hatte er seinen Einsatz bei der Air Force beeinflusst. Seine Handlungen unterfielen den gesetzlichen Bestimmungen über den Immunitätsverzicht - zu seinem Nachteil. Zudem stellte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington fest, dass ein Souverän nicht unter den Begriff einer Person nach dem DMCA fällt, aaO 17.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.