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Montag, den 11. Aug. 2008

Urteile im 4. US-Bezirk: Asyl u.a.  

.   Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA, United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, der die Staaten um die Bundeshauptstadt Washington, DC, umfasst, entschied heute:
  1. 071373.P - Anim v. Mukasey
  2. 074766.U - US v. Pardue
  3. 075110.U - US v. Allen
  4. 086274.U - US v. Jackson
  5. 086639.U - Noe v. McFadden
  6. 086650.U - US v. Braxton
  7. 086666.U - Doe v. South Carolina Department of Corrections
  8. 086722.U - Becker v. Hudson
  9. 086748.U - White v. Francis
  10. 086749.U - Akinro v. Maher
  11. 086785.U - US v. Newsome
  12. 086852.U - Westberry v. Bazzle
  13. 086863.U - US v. Lucas
  14. 086904.U - US v. Arena
  15. 086918.U - US v. Pena
  16. 086952.U - Williams v. Ozmint
  17. 086986.U - US v. Dawson
  18. 086997.U - US v. Slupkowski
Die erste Entscheidung betrifft einen Asylantrag nach der UN-Antifolterkonvention, wegen politischer Verfolgung von Englischsprachigen in Kamerun. Die weiteren verkündeten Entscheidungen gelten als unveröffentlichte unpublished Opinions.


Montag, den 11. Aug. 2008

Montag, den 11. Aug. 2008

Postbank: Ungehackt  

.   Nicht alles, was wie ein Online-Einbruch aussieht, ist auch einer. Wer im Ausland sitzt - Urlauber beispielsweise - kann sich allerdings als Postbank-Kunde lange Gedanken machen, bis sich die Sache aufklärt.

Falsche TAN, unechter Dauerauftrag - Fehlbuchung, offline, stornierbar und aufklärbar, erklärt der freundliche und kompetente Postbank-Sachbearbeiter. Das ging zügig und erfreulich.

Bis der Kunde im Ausland jedoch herausfindet, wo man Fehlbuchungen meldet, kann Zeit vergehen. Aus den USA lassen sich bestimmte Service-Nummern der Post nicht erreichen. Auf EMail vom Freitag ist am Montag keine Reaktion zu melden. Auf ein Fax nach Stunden ebenfalls nicht.

Glücklicherweise konnte ein Referendar in Deutschland die 800-Servicenummer erreichen, die aus den USA unanwählbar ist, und eine besondere Serviceverbindung erfahren, die Washington mit Frankfurt verbindet. Dann ging's schnell bergauf.

Wieder einmal also: Danke, Postbank! Dieses Mal nach einer positiven Erfahrung.


Montag, den 11. Aug. 2008

Montag, den 11. Aug. 2008

Cloud Video legal, Audio auch?  

.   Verletzen Aufnahme-, Speicher- und Abspielgeräte die Urheberrechte von Film- und Fernsehanbietern? Ist die Frage bei einem im Haushalt eingerichteten TiVo-Gerät anders zu beurteilen als bei einer Anlage, die extern von einem Drittanbieter unterhalten wird?

Auch im Audio-Bereich spielt die Cloud-Technik eine rechtlich nicht abschließend geklärte Rolle. Entgegen der Auffassung der Videoanbieter, die eine solche RS-DVR-Anlage als urheberrechtsverletzend ansehen und mit einer Unterlassungs- und Feststellungsklage die Nutzung verbieten lassen wollten und vor dem Untergericht auf offene Ohren stießen, gewann der Cloud-Anbieter am 4. August 2008 in der Revision.

Nach Berücksichtigung zahlreicher Schriftsätze - darunter auch von Interessenverbänden, die als amici curiae dem Bundesberufungsgericht der zweiten Instanz ihre Ansichten vortragen durften, - entschied es in The Cartoon Network LP et al. v. Twentieth Century Fox Film Corporation et al., Az. 05-16151, dass Anlagen und Nutzung dieser Art mit dem Urheberrecht vereinbar sind. Eine vergleichbare Frage stellt sich im Audio-Bereich.

Dort wird das Unternehmen MP3Tunes, das von Kunden erworbene Tonwerke zum Abruf auf vielerlei Abspielgeräten bereithält, von EMI bei vergleichbarer Faktenlage verklagt. Ausschlaggebend ist, dass die Pufferspeicherung keine Kopie des Anbieters darstellt und der Abruf nur vom Kunden erfolgt, der den Puffer einrichtet und die von ihm erworbenen Werke für seine eigene Nutzung beim Anbieter speichert.[Urheberrecht, Copyright, Cloud, Video, Audio, RS-DVR, TiVo, CableVision, MP3Tunes]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.