CK • Washington. Verletzen Aufnahme-, Speicher- und Abspielgeräte die Urheberrechte von Film- und Fernsehanbietern? Ist die Frage bei einem im Haushalt eingerichteten TiVo-Gerät anders zu beurteilen als bei einer Anlage, die extern von einem Drittanbieter unterhalten wird?
Auch im Audio-Bereich spielt die Cloud-Technik eine rechtlich nicht abschließend geklärte Rolle. Entgegen der Auffassung der Videoanbieter, die eine solche RS-DVR-Anlage als urheberrechtsverletzend ansehen und mit einer Unterlassungs- und Feststellungsklage die Nutzung verbieten lassen wollten und vor dem
Untergericht auf offene Ohren stießen, gewann der Cloud-Anbieter am 4. August 2008 in der Revision.
Nach Berücksichtigung zahlreicher Schriftsätze - darunter auch von Interessenverbänden, die als
amici curiae dem Bundesberufungsgericht der zweiten Instanz ihre Ansichten vortragen durften, - entschied es in
The Cartoon Network LP et al. v. Twentieth Century Fox Film Corporation et al., Az. 05-16151, dass Anlagen und Nutzung dieser Art mit dem Urheberrecht vereinbar sind. Eine vergleichbare Frage stellt sich im Audio-Bereich.
Dort wird das Unternehmen
MP3Tunes, das von Kunden erworbene Tonwerke zum Abruf auf vielerlei Abspielgeräten bereithält,
von EMI bei vergleichbarer Faktenlage verklagt. Ausschlaggebend ist, dass die Pufferspeicherung keine Kopie des Anbieters darstellt und der Abruf nur vom Kunden erfolgt, der den Puffer einrichtet und die von ihm erworbenen Werke für seine eigene Nutzung beim Anbieter speichert.
[Urheberrecht, Copyright, Cloud, Video, Audio, RS-DVR, TiVo, CableVision, MP3Tunes]