CK • Washington. Jeder kann jede Gerichtsakte einsehen. Das ist der Grundsatz. Die Ausnahmen sind nicht so klar. Unbekannte können als "John and Jane Does" verklagt werden. Manche Verfahren sind nichtöffentlich. Manche Urteile, Anlagen zu Urteilen oder Klagen werden
under Seal als Verschlusssache behandelt. Wie steht es um Pseudonyme, um die Aufhebung von Verschlussbeschlüssen?
Für die letzte Frage gibt es keine Prozessbestimmung. Sie ist mit der der Pseudonyme verwandt. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks beurteilte erstmalig am 12. August 2008 in Sachen
Sealed Plaintiff v. Sealed Defendant #1, Az. 06-1590, das Recht, unter bestimmten Umständen als Kläger nicht mit eigenem Namen aufzutreten:
This appeal presents questions of first impression for our Court: (1)
Under what circumstances may a plaintiff file a complaint using a pseudonym? and (2) What standard governs our review of a district court's decision to permit or deny a request to file under a pseudonym?
Das Gericht etabliert für den zweiten US-Bezirk das Erfordernis einer Interessensabwägung. Der Schutz der Privatheit ist gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft darüber, wer ihre Gerichte nutzt, abzuwägen. Die Abwägung erfolgt im Rahmen einer Ermessensausübung, die vom Obergericht nachprüfbar ist.