×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 14. Aug. 2008



Grace, Lapse, Reinstatement

 
.   Im Zweitmarkt für Lebensversicherungen ist nichts wichtiger, als die Police am Leben zu halten. Die Zahl der von Versicherern in den USA stornierten Policen überrascht. Meist werden sie als beendet bezeichnet, weil fällige Prämien nicht gutgeschrieben wurden. Der Versicherer freut sich; er braucht nicht zu befürchten, dass ein Zweitmarkterwerber finanzkräftiger als der Durchschnitt der Versicherten ist und die aktuarisch ermittelte Ausfallquote vermiest.

In der Regel muss der Stornierung nach Vertrag oder Gesetz neben der Prämienrechnung eine Grace Notice und eine Lapse Notice vorausgehen. Immer wieder finden sich rechtliche Schwachpunkte in solchen Mahnungen. Dennoch ist die Wiedereinsetzung nicht einfach.

Man kann Versicherern nicht pauschal unterstellen, sie würden bewusst Versicherte oder Policenerwerber im Markt der Life Settlements nicht deutlich auf die Gefahr des Investitionsverlustes hinweisen. Doch wehren sie sich mit Händen und Füßen gegen das Reinstatement. Selbst der nachgewiesene Versand an falsche Personen oder Anschriften veranlasst sie nicht ohne weiteres zur bedingungslosen Wiedereinsetzung.

Selbst wenn sie zur Wiedereinsetzung bereit sind, verbinden sie ihr Angebot oft mit der Bedingung einer zweijährigen Probezeit, also erheblichem Risiko für den Inhaber der Police. Kein Wunder, dass ein Reinstatement-Verfahren schnell $10000 Gutachter- und Anwaltskosten auslösen kann. [Zweitmarkt, Life Settlements, Police, Policy, Life Insurance ]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER