MJW - Washington. Der Mitarbeiter eines Unternehmens rundet auf Geschäftsreisen die Rechnungen großzügig auf und zahlt für Hamburger im Schnellrestaurant US$1.100. Der Revision fällt das auf und ihm wird gekündigt. Über den Vorfall berichtet eine E-Mail an 1.500 Angestellten. Außerdem verliert er Abfindungszahlungen und Aktienoptionen.
Seine Klage wegen wegen übler Nachrede,
Libel, und Vertragsbruch bleibt erfolglos, urteilt das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk am 21. August 2008 in der Sache
Alan S. Noonan v. Staples, Inc., Az. 07-2159.
Nach dem Rechts von Massachusetts gilt eine Äußerung als
Libel, wenn sie ehrenrührig,
defamatory, und falsch ist. Falsch ist die E-Mail nicht, sie berichtet über einen wahren Vorfall. Allerdings kann auch eine wahre Aussage
Libel sein, wenn sie mit böser Absicht,
actual Malice, getätigt wurde, der Sprecher also mit rücksichtsloser Gleichgültigkeit,
reckless Disregard, bezüglich der Wahrheit seiner Aussage handelte. Aber auch dafür bietet die E-Mail keine Anhaltspunkte.
Die Aktienoptionen und Abfindungen hat die Beklagte ihrem ehemaligen Mitarbeiter zu Recht vorenthalten. Die Vereinbarungen über diese Zuwendungen sahen vor, dass sie im Fall einer außerordentlichen Kündigung,
Termination for Cause, nicht greifen sollen, und legten Kündigungsgründe fest. Die Einschätzung der Beklagten, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, war nicht willkürlich, unberechenbar oder bösgläubig -
arbitrary, capricious, or made in bad faith.