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Sonntag, den 24. Aug. 2008

Sonntag, den 24. Aug. 2008

Zu Recht gekündigt  

MJW - Washington.   Der Mitarbeiter eines Unternehmens rundet auf Geschäftsreisen die Rechnungen großzügig auf und zahlt für Hamburger im Schnellrestaurant US$1.100. Der Revision fällt das auf und ihm wird gekündigt. Über den Vorfall berichtet eine E-Mail an 1.500 Angestellten. Außerdem verliert er Abfindungszahlungen und Aktienoptionen.

Seine Klage wegen wegen übler Nachrede, Libel, und Vertragsbruch bleibt erfolglos, urteilt das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk am 21. August 2008 in der Sache Alan S. Noonan v. Staples, Inc., Az. 07-2159.

Nach dem Rechts von Massachusetts gilt eine Äußerung als Libel, wenn sie ehrenrührig, defamatory, und falsch ist. Falsch ist die E-Mail nicht, sie berichtet über einen wahren Vorfall. Allerdings kann auch eine wahre Aussage Libel sein, wenn sie mit böser Absicht, actual Malice, getätigt wurde, der Sprecher also mit rücksichtsloser Gleichgültigkeit, reckless Disregard, bezüglich der Wahrheit seiner Aussage handelte. Aber auch dafür bietet die E-Mail keine Anhaltspunkte.

Die Aktienoptionen und Abfindungen hat die Beklagte ihrem ehemaligen Mitarbeiter zu Recht vorenthalten. Die Vereinbarungen über diese Zuwendungen sahen vor, dass sie im Fall einer außerordentlichen Kündigung, Termination for Cause, nicht greifen sollen, und legten Kündigungsgründe fest. Die Einschätzung der Beklagten, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, war nicht willkürlich, unberechenbar oder bösgläubig - arbitrary, capricious, or made in bad faith.


Sonntag, den 24. Aug. 2008

Sonntag, den 24. Aug. 2008

Urteile vom Golf  

.   Am Golf von Mexiko liegen den Staaten im fünften Bundesberufungsbezirk, dessen Gericht neben anderen Urteilen am 22. August 2008 eine Entscheidung im siebten Fall unten mit wichtigen Fragen zur Entwendung von Geschäftsgeheimnissen durch abgeworbenes Personal sowie zur unerlaubten Handlung des Eingriffs in fremde Geschäftsbeziehungen, tortious Interference, verkündete:
  1. 06-30559: Mapes v. Bishop
  2. 07-20200: USA v. Zavala
  3. 07-20488: N Amer Specialty Ins v. Royal Surplus Lines
  4. 07-10946: USA v. Chrisenberry
  5. 07-20881: Comeaux-Bisor v. YMCA
  6. 07-40998: USA v. Gomez
  7. 07-50832: Nova Consulting Group, Inc. v. Engineering Consulting Services, Ltd.08-10141: USA v. Contreras-Hernandez







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.