- 072123.P - US v. M/V Sanctuary
- 072075.U - E.I. DuPont de Nemours v. Ampthill Rayon Workers
- 064642.U - US v. Hearne
- 065051.U - US v. McDaniel
- 065053.U - US v. Ageh
- 072062.U - Smith v. SSA
- 072137.U - Bredell v. Kempthorne
- 074355.U - US v. Copeland
- 074880.U - US v. Hunter
- 077090.U - US v. Diclemente
- 081047.U - Djoumgoue v. Mukasey
- 081083.U - Wilder v. Toyota Motor Credit Corporation
- 081085.U - Wilder v. Glass Health Association
- 081117.U - Wilder v. Gage
- 081372.U - Taylor v. Todd
- 081442.U - Dillahunt v. Clark
- 081575.U - In Re: Burnette
- 081725.U - Lamb v. Astrue
- 081734.U - Smith v. Charleston County School District
- 084325.U - US v. Bennett
- 084422.U - US v. York
- 084463.U - US v. Simmons
- Az.: 07-1706, Swiger v. Alghny Energy Inc: PDF-Datei
- Az.: 06-4628, Lombardo v. Comm of PA Welfare: PDF-Datei
Die Geschädigten greifen das erstinstanzliche Urteil an und verlangen den vollen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht bestätigt sie und argumentiert, Gallimore hätte schon bei der Erwiderung die Haftung anderer Parteien wegen ihrer Unfallbeteiligung geltend machen müssen. Auch wenn keine Verhandlung vor der Jury erfolgt, sondern ein Summary Judgment vor dem Trial ergeht, kann der Beklagte sein Recht, Einreden geltend zu machen, verwirken.
Der Wortlaut des New Yorker General Obligation Law ist zwar unklar. Das Gesetz lässt eine Anrechnung anderer Ansprüche zu, lässt aber den Zeitpunkt der Geltendmachung offen. Nach Auffassung des Bundesberufungsgerichts darf Gallimors Schweigen in der Erwiderung keinen materiellen Vorteil für ihn bedeuten.
Da EMail so selbstverständlich wurde, wirkt eine Prognose von 1993, EMail sei ein nützliches Werkzeug und würde daher bald auch von Anwälten eingesetzt, fast komisch. Damals gab es allerdings noch nicht das Internet für jedermann.
Irgendwann machte dann die Nachricht die Runde, dass jemand Werbung per EMail versenden würde - ein rechter Schock! Heute kann man die EMail deshalb verwünschen, doch ist die prozessuale Gefahr der E-Discovery viel bedeutsamer:
EMail ist wie anderes elektronisch Vorhandenes und Gespeichertes ein anerkanntes Beweismittel, und in den USA muss jeder im Ausforschungsbeweisverfahren alles herausgeben, was er im Laufe der Jahre und Jahrzehnte so versandt und empfangen hat. Wer von einem Rechtsstreit ahnt, bringt sich mit dem Löschen von EMails in enorme Gefahr und kann Ansprüche, Einreden, viel Geld und gar die Freiheit verlieren.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.