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Montag, den 25. Aug. 2008

Montag, den 25. Aug. 2008

Urteile im vierten US-Bezirk  

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA, United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, der die Staaten um die Bundeshauptstadt Washington, DC, umfasst, erließ heute diese Urteile:
  1. 072123.P - US v. M/V Sanctuary
  2. 072075.U - E.I. DuPont de Nemours v. Ampthill Rayon Workers
  3. 064642.U - US v. Hearne
  4. 065051.U - US v. McDaniel
  5. 065053.U - US v. Ageh
  6. 072062.U - Smith v. SSA
  7. 072137.U - Bredell v. Kempthorne
  8. 074355.U - US v. Copeland
  9. 074880.U - US v. Hunter
  10. 077090.U - US v. Diclemente
  11. 081047.U - Djoumgoue v. Mukasey
  12. 081083.U - Wilder v. Toyota Motor Credit Corporation
  13. 081085.U - Wilder v. Glass Health Association
  14. 081117.U - Wilder v. Gage
  15. 081372.U - Taylor v. Todd
  16. 081442.U - Dillahunt v. Clark
  17. 081575.U - In Re: Burnette
  18. 081725.U - Lamb v. Astrue
  19. 081734.U - Smith v. Charleston County School District
  20. 084325.U - US v. Bennett
  21. 084422.U - US v. York
  22. 084463.U - US v. Simmons


Montag, den 25. Aug. 2008

Montag, den 25. Aug. 2008

Montag, den 25. Aug. 2008

Einrede verwirkt  

AR - Washington. Am 15. August 2008 entschied das Bundesberufungsgericht für den zweiten Bezirk in Sachen Frank Schipani et al. v. William S. McLeod et al., Az.06-5733-ev, dass Einreden verwirkt sind, wenn sie nicht bereits in der Klageerwiderung erklärt werden. Bei einem Autounfall wurden die Kläger geschädigt. Neben anderen Schädigern haftet der Beklagte Gallimore. Nach erstinstanzlichem Urteil muss er einen Betrag in Höhe seiner zehnprozentigen Haftung zahlen.

Die Geschädigten greifen das erstinstanzliche Urteil an und verlangen den vollen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht bestätigt sie und argumentiert, Gallimore hätte schon bei der Erwiderung die Haftung anderer Parteien wegen ihrer Unfallbeteiligung geltend machen müssen. Auch wenn keine Verhandlung vor der Jury erfolgt, sondern ein Summary Judgment vor dem Trial ergeht, kann der Beklagte sein Recht, Einreden geltend zu machen, verwirken.

Der Wortlaut des New Yorker General Obligation Law ist zwar unklar. Das Gesetz lässt eine Anrechnung anderer Ansprüche zu, lässt aber den Zeitpunkt der Geltendmachung offen. Nach Auffassung des Bundesberufungsgerichts darf Gallimors Schweigen in der Erwiderung keinen materiellen Vorteil für ihn bedeuten.


Montag, den 25. Aug. 2008

20 Jahre EMail: Segen + Plage  

.   Vor 20, 25 Jahren fiel es schwer, andere vom Nutzen der EMail zu überzeugen. Vor zehn Jahren waren die meisten Mandanten elektronisch erreichbar, ausser vielleicht einigen IT-Unternehmen, die dem Internet nicht trauten, weil sie wussten, wie die Wurst gemacht wird.

Da EMail so selbstverständlich wurde, wirkt eine Prognose von 1993, EMail sei ein nützliches Werkzeug und würde daher bald auch von Anwälten eingesetzt, fast komisch. Damals gab es allerdings noch nicht das Internet für jedermann.

October 1, 1993 article
Wer keinen universitären oder militärischen Zugang zum Internet hatte, war Mitte der achtziger Jahre noch auf Bulletin Board Systeme angewiesen, später auf geschlossene Systeme wie Compuserve und America Online. Rechner mit 32 Kilobyte RAM-Speicher beherrschten Anwalt-EMails genauso gut wie heutige PCs mit mehreren Gigabyte, selbst wenn man Massenmails, wenn es sie schon gegeben hätte, nur auf ein Tonband hätte speichern können.

Irgendwann machte dann die Nachricht die Runde, dass jemand Werbung per EMail versenden würde - ein rechter Schock! Heute kann man die EMail deshalb verwünschen, doch ist die prozessuale Gefahr der E-Discovery viel bedeutsamer:

EMail ist wie anderes elektronisch Vorhandenes und Gespeichertes ein anerkanntes Beweismittel, und in den USA muss jeder im Ausforschungsbeweisverfahren alles herausgeben, was er im Laufe der Jahre und Jahrzehnte so versandt und empfangen hat. Wer von einem Rechtsstreit ahnt, bringt sich mit dem Löschen von EMails in enorme Gefahr und kann Ansprüche, Einreden, viel Geld und gar die Freiheit verlieren. [EMail,EDiscovery,Beweis ]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.