MJW - Washington. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts für den Hauptstadtbezirk,
Court of Appeals for the District of Columbia, vom 26. August 2008 läutet im seit 1982 andauernden Rechtsstreit
McKesson Corporation, et al. v. Islamic Republic of Iran, Az. 07-7113, die nächste Runde ein. Das Gericht entschied zum fünften Mal über eine Berufung in diesem Verfahren.
Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das sich an einer iranischen Gesellschaft beteiligt hatte. Sie behauptet, der Iran habe sie als Gesellschafterin kaltgestellt und Dividendenzahlungen verweigert. Für diese Enteignung,
Expropriation, verlangt sie eine Entschädigung.
In den vorhergehenden Entscheidungen hatte das Gericht bereits klargestellt, dass sich der Iran gemäß ^U^28USC 1605 (a)(2) im Verfahren nicht auf seine Immunität berufen kann, da er wegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Hier stellt das Gericht fest, dass - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen
District Court for the District of Columbia - aus dem Freundschaftsvertrag zwischen den USA und dem Iran aus dem Jahr 1955,
Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights, kein Klagegrund,
Cause of Action, hergeleitet werden kann.
Article IV(2) des Freundschaftsvertrages sieht Entschädigungen für die Enteignung von Privatpersonen durch einen der Vertragsstaaten vor. Eine
Cause of Action ist das nicht, weil das Wie der Entschädigung nicht geregelt ist. Grundsätzlich enthalten völkerrechtliche Verträge keine Rechte oder Ansprüche für Privatpersonen. Etwas anderes gilt nur in Fällen wie Artikel 30 des
Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, der den Anspruch ausdrücklich festgelegt.
Eine
Cause of Action ist in
Article IV(2) des Freundschaftsvertrages auch nicht implizit enthalten. Zwar hat der
Supreme Court den
Fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung als
Cause of Action für Klagen auf Entschädigung nach Enteignungen ausgelegt. Aber während zu den Aufgaben der Gerichte die Gewährleistung und Durchsetzung verfassungsmäßger Rechte gehört, verwehrt ihnen die Gewaltenteilung die Ableitung einer
Cause of Action durch Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Die Durchsetzung der Regeln des Freundschaftsvertrages obliegt dem Präsidenten und dem Senat.