Wortlaut geht Auslegung vor
CK • Washington. Der Wortlaut geht einer Vertragsauslegung vor, wenn der Wortlaut des Vertrags klar ist, selbst wenn die Parteien dennoch über die Bedeutung eines Begriffs streiten, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 3. September 2008 in Sachen STL 399 N. 4th, LLC et al. v. Value St. Louis Associates, LP et al., Az. 07-1663, zur Frage der Bewertung eines Grundstücks, demised premises, nach seiner Bebauung bei einer erbpachtähnlichen Rechteeinräumung.